Inneres. Dringenden Änderungsbedarf gibt es noch bei Einzelregelungen des 2001 grundlegend novellierten Disziplinarrechtes. Dies erklärte die Bundesregierung in einem dazu vorgelegten Gesetzentwurf ( 16/2253).
Danach haben sich die Regelungen des novellierten Bundesdisziplinargesetzes zwar grundsätzlich bewährt, die Vorschriften zur Zulassung der Berufung im gerichtlichen Verfahren müssen aber an die inzwischen vorgenommenen Änderungen beim Zulassungsrecht der Verwaltungsgerichtsordnung angepasst werden, heißt es. Dabei soll die Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen, Straf- oder Bußgeldverfahren bei einer Zurückstufung verändert werden. Die bisherige Gebührenfreiheit einer Klage vor Gericht soll entfallen. Gleichzeitig soll die Möglichkeit der Länder bei der Bestellung von Beamtenbeisitzern erweitert werden, heißt es in der Vorlage.
Auch will die Regierung durch zusätzliche Änderungen des Bundesbeamtengesetzes darüber hinaus die Korruptionsbekämpfung verbessern. So soll die Pflicht zur Herausgabe unrechtmäßig erlangter Belohnungen und Geschenke klargestellt werden. Wesentliche Entscheidungen für Beihilfevorschriften will die Regierung gesetzlich regeln.
Vorgesehen ist außerdem, dass neben einer Geldbuße und einer Kürzung der Dienstbezüge auch eine Kürzung des Ruhegehaltes möglich ist. In der Personalakte betroffener Beamten sollen künftig der Grund des Verfahrens sowie die abschließende Entscheidung eines Gerichts für eine Zurückstufung verbleiben. Hinweise auf weitere Beteiligte, wie die Namen des Bevollmächtigten oder der Richter, sowie über die Kostenentscheidung sollen unkenntlich gemacht werden. Der Bundesrat hat der Regierungsinitiative bereits zugestimmt.