Wirtschaft und Technologie. Die Bundesregierung will die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen erleichtern. Sie hat dazu den Entwurf eines Informationsweiterverwendungsgesetzes ( 16/2453) vorgelegt, durch den eine entsprechende EU-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt werden soll. Ziel ist es den Angaben zufolge, den EU-Binnenmarkt für Informationsprodukte und -dienstleistungen zu fördern.
Das Gesetz soll die Unternehmen in der EU in die Lage versetzen, das wirtschaftliche Potenzial von Informationen öffentlicher Stellen für Produkte und Dienste, vor allem mit digitalen Inhalten, zu nutzen und so zu Wirtschaftswachstum und neuen Arbeitsplätzen beizutragen. Der Entwurf enthält einen rechtlichen Rahmen für die Weiterverwendung solcher Informationen, die im öffentlichen Auftrag erstellt wurden. Die Regierung weist darauf hin, dass damit kein eigenständiges Zugangsrecht zu Informationen öffentlicher Stellen begründet wird. Vielmehr beziehe sich der Entwurf auf solche Informationen, die öffentliche Stellen bereits zur Verfügung stellen.
Ebenso wenig werde eine grundsätzliche Verpflichtung einer staatlichen Stelle eingeführt, Informationen für eine Weiterverwendung bereitzustellen. Die Entscheidung, ob eine Weiterverwendung genehmigt wird, sei vielmehr Sache der betroffenen öffentlichen Stelle. Nur wenn Informationen bereits weiterverwendet werden, muss auch weiteren Interessenten die Weiterverwendung erlaubt werden, um eine Diskriminierung zu verhindern.
Werden Gebühren oder Entgelte für die weitere Verwendung von Daten erhoben, schreibt der Entwurf einen "kostenorientierten Ansatz" vor, um einen etwaigen Missbrauch einer Marktmacht durch öffentliche Stellen zu verhindern. Die Bedingungen und Standardgebühren für die Weiterverwendung von Dokumenten sollen im Voraus festgelegt und möglichst elektronisch veröffentlicht werden.
Die Bundesregierung hat im Übrigen dem Vorschlag des Bundesrates zugestimmt, im Falle von Streitigkeiten den Verwaltungsgerichtsweg vorzugeben. Damit sollen Rechtsunsicherheiten vermieden werden, heißt es zur Begründung.