Zu begrüßen sei unter anderem, dass nur ein Richter darüber entscheiden soll, ob Materialien eines Journalisten beschlagnahmt werden könne. Pöppelmann wies darauf hin, auch bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen in Redaktionen oder Arbeitsräumen von Journalisten werde das Grundrecht der Pressefreiheit erheblich eingeschränkt. Dies seien Zwangsmaßnahmen, die in die Freiheit von Journalisten empfindlich eingriffen.
Conrad Schraube vom Hessischen Rundfunk teilte dieses Anliegen. Er sprach sich im diesem Zusammenhang nachdrücklich für das Vorliegen eines "dringenden Tatverdachts" aus, um eine Beschlagnahme im Falle von Zeugnisverweigerungsberechtigten, die einer Straftat verdächtig sind, zu rechtfertigen. Ein "einfacher Tatverdacht" genüge nicht, wie es zu Recht im FDP-Entwurf heiße. Er plädierte darüber hinaus dafür, Journalisten in den Kreis derjenigen aufzunehmen, die ein Zeugnisverweigerungsrecht zum Beispiel über geführte Telefongespräche hätten. Bundes- und Landtagsabgeordnete, Geistliche und Anwälte hätten dieses Recht schon jetzt.
Professor Bodo Pieroth von der Universität Münster machte deutlich, zwar sei es fraglich, ob mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung tatsächlich eine substanzielle Verbesserung des Redaktionsgeheimnisses und des Schutzes der journalistischen Recherche vor Beschlagnahmen durch staatliche Strafverfolgungsbehörden erreicht werden könne. Aber eine Eignung, den Schutz der Pressefreiheit vor willkürlichen und ungerechtfertigten Beschlagnahmen zu verbessern, sei der Vorschrift nicht abzusprechen.
Roger Mann von der Anwaltssozietät Damm&Mann aus Hamburg wies darauf hin, dass die Verhältnismäßigkeitsprüfung in Beschlagnahme- und Durchsuchungsbeschlüssen bisher bestenfalls formelhaft begründet sei. Selbst eine fehlende Begründung zur Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung habe keine Sanktion zur Folge. Die Beschlüsse seien kaum begründet; das Verfahren sei eine "Farce". Eine verschärfte Begründungspflicht sei vom Ansatz her zu begrüßen. Er bezweifle jedoch, dass der Zweck damit erreicht werden könne.
Professor Frank Saliger von der Bucerius Law School aus Hamburg erklärte, die Kriminalisierung der Medienangehörigen verstoße gegen die Verfassung. Der Schutz der Pressefreiheit sei durch die bestehende Gesetzes- und Rechtslage im Straf- und Strafprozessrecht "nicht in jeder Hinsicht" ausreichend sichergestellt. Die von FDP und Grünen vorgelegten Gesetzentwürfe überzeugten allerdings nur soweit, als sie in Reaktion auf die in zum Teil spektakulären Fällen zu Tage getretenen Defizite "maßvolle Abhilfe" böten.
Rechtsanwalt Professor Alexander Ignor sagte, er begrüße die Vorschläge von FDP und Grünen. Sie seien geeignet, eine bestimmte Strafverfolgungspraxis zu unterbinden. Es gebe eine Ermittlungspraxis, dass Strafverfolgungsbehörden gegen Journalisten Beihilfevorwürfe "konstruierten", um die - oft in Behörden sitzenden - Informanten zu ermitteln. Dies sei "problematisch und beanstandungswürdig".
Oberstaatsanwalt August Stern aus München war der Meinung, der Schutz der journalistischen Recherche sei ausreichend gewährleistet. Es bestehe insofern keine Notwendigkeit, den gegenwärtigen Rechtszustand zu verändern.
Stern hielt demzufolge eine über die bestehende Rechtslage hinausgehende Freistellung von Journalis-ten oder Medienunternehmen von strafprozessualen Maßnahmen für nicht geboten. Auch gegen eine von FDP und Grünen vorgesehene besondere Regelung für die Wohnräume von Journalisten zum Schutz ihrer publizistischen Betätigung sprach sich der Sachverständige aus. Diese sei unter dem Gesichtspunkt der Pressefreiheit nicht geboten. Dass das Strafverfolgungsinteresse grundsätzlich hinter dem Rechercheinteresse der Medien zurückzutreten hat, lasse sich verfassungsrechtlich nicht begründen, betonte der Sachverständige.