FOLGERECHT IM KUNSTHANDEL HARMONISIEREN (ANTWORT)
Bonn: (hib) re- Nach Ansicht der Bundesregierung bedarf das Folgerecht des Urhebers eines Kunstwerks einer europäischen Neuregelung. In ihrer Antwort ( 14/1044) auf eine Kleine Anfrage der F.D.P. ( 14/835) verweist sie auf die uneinheitliche Rechtslage innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU). Diese Situation führe zu erheblichen Wettbewerbshindernissen auf dem europäischen Kunstmarkt. Nach einem Kompromißvorschlag, der unter der deutschen EU-Präsidentschaft entwickelt wurde, sollen EU-weit vom Verkaufserlös abhängige Vergütungssätze zur Beteiligung des Urhebers gelten. Die Vergütungsätze liegen danach zwischen 0,5 % (bei Beträgen über 500 000 Euro) und höchstens 5 % (bei Beträgen unter 50 000 Euro). Unter einem Verkaufspreis von 2 000 Euro soll das Folgerecht nicht zur Anwendung kommen.
Die Bundesregierung ist zuversichtlich, daß die entsprechende Richtlinie am 21. Juni 1999 auf dem Binnenmarktrat einer politischen Einigung zugeführt werden kann. Damit soll vor allem der Verlagerung des Kunsthandels von Deutschland in andere europäische Länder entgegengewirkt werden. Sie teilt die Einschätzung der F.D.P., daß bereits weite Teile des deutschen Kunsthandels in den Londoner Kunstmarkt abgewandert sind. Des weiteren sei auch eine über den europäischen Raum hinausreichende Harmonisierung des Folgerechts zu befürworten.