ÜBERWEISUNGSGESETZ SCHWÄCHT STELLUNG DES BANKKUNDEN
Bonn: (hib) re- Das Überweisungsgesetz ( 14/745) der Bundesregierung, mit dem die Richtlinie der Europäischen Union über grenzüberschreitende Überweisungen (Überweisungsrichtlinie) bis zum Ablauf des 14. August 1999 in deutsches Recht umgesetzt werden soll, gebe der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände "Anlaß zur Sorge". Das erklärte der zuständige Vertreter Manfred Westphal im Rahmen einer vom Rechtsausschuß am Mittwoch nachmittag durchgeführten öffentlichen Anhörung. Einige Regelungen seien nicht "zugunsten des Kunden geregelt". Diese Ansicht teilte auch Professor Dr. Udo Reifner vom Institiut für Finanzdienstleistungen. Er erklärte, der Kunde sollte eine "starke Stellung haben". Die jedoch bekomme er mit diesem Gesetzentwurf nicht. Die Rechte der Verbraucher würden bei der Überweisung eingeschränkt, in dem man das traditionelle Weisungsrecht des Kontoinhabers gegenüber der Bank auf ein Antragsrecht reduziere. Diese Regelung wurde auch von den anderen Sachverständigen als problematisch im Sinne des Kundenschutzes bewertet. Auch wurde die Unübersichtlichkeit, Kompliziertheit und schwere Verständlichkeit des Gesetzentwurfes kritisiert.
Klare Übereinstimmung herrschte zwischen den Experten hinsichtlich der Notwendigkeit einer Umsetzung der Richtlinie der Europäischen Union bis zum 14. August. Begrüßt wurde auch, daß die Bundesregierung bei dieser Umsetzung die Gelegenheit, für eine gesetzliche Regelung des gesamten deutschen Überweisungsrechtes genutzt habe, so Professor Dr. Peter Bydlinski vom Institut für Bankrecht und Bankwirtschaft an der Universität Rostock. Es würde nach Auffassung der Sachverständigen jedoch ausreichen, wenn fristgerecht zum 14. August zunächst die Regelungen für EU-Überweisungen in Kraft treten würden. Daran zeitlich anschließend ließen sich ohne Zeitdruck die Regelungen zum Inlands- und Drittstaatenzahlungsverkehr und zur umfassenden Kodifizierung des Girokontovertrages auf den Weg bringen.
Seitens der Bayerischen Handelsbank verwies Dr. Dietrich Keymer auf die weiterhin bestehenden strukturellen Unterschiede zwischen dem grenzüberschreitenden und dem inländischen Zahlungsverkehr hin. Es handele sich dabei um die nationalen Meldevorschriften, das Fehlen eines europa-einheitlichen Datenformates und das Fehlen eines europa-einheitlichen Bankcodes. Hier müsse man zu einer Harmonisierung gelangen. Die Vertreter des Zentralen Kreditausschusses wiesen darauf hin, das Überweisungsgesetz dürfe keine "Inländerdiskriminierung" zur Folge haben, indem über die EU-Überweisungsrichtlinie hinausgehende Vorgaben für den Überweisungsverkehr geschaffen werden. Auch sollten in der Kreditwirtschaft schon bestehende außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren "nicht durch eine Überformalisierung sowie Bürokratisierung in Frage gestellt werden". Abweichend von der bisherigen Rechtslage müßten die Kreditinstitute nach dem vorliegenden Gesetzentwurf unter anderem eine Garantiehaftung für die Nicht- und Teilausführung von Überweisungen sowie bei Verspätungen übernehmen. Damit würden hohe Anforderungen an die Kreditwirtschaft gestellt. Die Verpflichtung der Kreditinstitute, außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren zu unterhalten, hielten die Experten für "überzogen". Einer "Bußgeldandrohung" bedürfe es schon gar nicht, wenn die Deutsche Bundesbank als "subsidiäre Streitschlichtungsstelle" vorgesehen werde. Die Bundesbank als geeignete Stelle zur Schlichtung bei außergerichtlichen Verfahren zu benennen, wurde im Kreise der Sachverständigen übereinstimmend befürwortet.