WIDERRUF VON STRAFAUSSETZUNG ERMÖGLICHEN (GESETZENTWURF)
Berlin: (hib/KER-re) Mit dem Ziel, die Aussetzung von Strafen und Strafresten widerrufen zu können, hat der Bundesrat einen Gesetzentwurf ( 14/1467) vorgelegt. Die Länderkammer erläutert darin, immer wieder träten Fälle auf, in denen bereits verurteilte Straftäter erneut straffällig würden, ihnen in Unkenntnis dieses Umstandes gewährte Strafaussetzungen zur Bewährung aber nicht widerrufen werden könnten. Das könne im Einzelfall zu "schwer erträglichen, der Bevölkerung nicht zu vermittelnden Ergebnissen" führen. Zum einen seien dies die Fälle der nachträglichen Gesamtstrafenbildung, wenn der Verurteilte innerhalb der in einer einbezogenen Sache gewährten Bewährungszeit erneut straffällig wurde. Zum anderen seien es Fälle der Aussetzung eines Strafrestes nach Teilverbüßung einer Freiheitsstrafe, wenn der Verurteilte in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Aussetzungsentscheidung straffällig wurde. Der Bundesrat schlägt deshalb vor, das Strafgesetzbuch dahin gehend zu ändern, dass Voraussetzungen für einen Bewährungswiderruf geschaffen werden können. Eine entsprechende Regelung solle zudem in das Jugendgerichtsgesetz und das Betäubungsmittelgesetz aufgenommen werden.
In ihrer Stellungnahme erklärt die Bundesregierung, aus ihrer Sicht bestünden gegen die Initiative des Bundesrates "grundsätzlich keine Bedenken". Sie sei jedoch gegen eine Einzelfallregelung und plädiere statt dessen dafür, das Vorhaben in die geplante Gesamtreform des strafrechtlichen Sanktionensystems einzubinden.