FÜR FORTZAHLUNG DER BETRIEBLICHEN RENTE AUS VOLKSEIGENEM BETRIEB
Berlin: (hib/MIK-pt) Für die Weiterzahlung einer Zusatzrente an einen Arbeitnehmer aus einem ehemaligen volkseigenen Betrieb der DDR hat sich der Petitionsausschuss eingesetzt. Deshalb beschlossen die Ausschussmitglieder am Mittwoch vormittag einvernehmlich, eine entsprechende Eingabe an das Bundesministerium der Finanzen "zur Erwägung" zu überweisen.
Der Petent führte aus, dass er als langjähriger Mitarbeiter der Rathenower Optische Werke GmbH (ROW) ab Juni 1989 eine Betriebsrente erhalten habe. Aufgrund einer "umstrittenen" Regelung im Einigungsvertrag sei die Rentenzahlung zum 31. Dezember 1991 eingestellt worden. Das Bundesarbeitsgericht habe 1996 entschieden, dass die Rentenleistungen fortgesetzt werden müssten. Sein Antrag auf Fortsetzung der Rentenleistung sei jedoch unter anderem mit der Begründung abgelehnt worden, dass er 1991 einen Pauschalbetrag in Höhe seiner Betriebsrente für 5 Jahre erhalten habe. Dies sei nach Auffassung der ROW eine Abfindung gewesen. Auch die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) erkenne, so der Petent, seinen Rentenanspruch nicht an. Sie beziehe sich dabei auf eine Betriebsvereinbarung der Unternehmensleitung mit dem Betriebsrat. Der Petent erklärte dazu, nach seiner Auffassung stehe dem Betriebsrat kein Vertretungsrecht für Betriebsrentner zu. Zudem habe er niemals eine Verzichtserklärung in Zusammenhang mit der vermeintlichen Kapitalabfindung unterschrieben.
Das Bundesfinanzministerium, vom Petitionsausschuss zu einer Stellungnahme aufgefordert, war der Ansicht, in diesem Fall handele es sich nicht um einen automatischen Fortfall der Ansprüche aufgrund des Einigungsvertrages. Der Anspruch des Petenten sei vielmehr infolge einer betrieblichen Vereinbarung untergegangen: Der Petent habe durch die Annahme der Abfindung auf die Weiterzahlung der Betriebsrente verzichtet. Gegen diese Rechtsauffassung des Ministeriums hatten die Mitglieder des Petitionsausschusses erhebliche Bedenken. Nach Überzeugung des Ausschusses hat der Petent nicht auf seinen Anspruch verzichtet. Ausserdem sei es Anfang der 90-er Jahre bei Verzicht auf die Betriebsrente üblich gewesen, die Rentenempfänger eine Verzichtserklärung unterschreiben zu lassen. Der Petent habe eine solch Erklärung nicht unterschrieben. Die ROW hätte deshalb nicht davon ausgehen können, dass der Petent durch den unterlassenen Widerspruch bei der Zahlung des Geldes auf sein