DEUTSCHE POST AG AUF BÖRSENGANG GUT VORBEREITET (ANTWORT)
Berlin: (hib/VOM-wi) Die Deutsche Post AG befindet sich derzeit in "guter und planmäßiger Vorbereitung” für den Börsengang im Herbst nächsten Jahres. Diese Einschätzung trifft die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 14/1491) auf eine Kleine Anfrage der F.D.P.-Fraktion ( 14/1175) zum Wettbewerb bei Postdienstleistungen. Das Unternehmen verfüge über finanzstarke Kerngeschäftsfelder und zukunftsträchtige neue Geschäftsfelder, so dass mit einer positiven Resonanz der Kapitalmärkte zu rechnen sei. Die Regierung erinnert daran, daß die Exklusivlizenz der Deutschen Post AG nach dem Postgesetz bis Ende 2002 befristet ist. Ihr lägen keine Gründe vor, die diesen Zeitpunkt in Frage stellten, heißt es in der Antwort. Die Regierung will sich den Angaben zufolge mit der Exklusivlizenz bei den Beratungen über die EG-Richtlinie zur weiteren Liberalisierung des Marktes für Postdienste ab 2003 auseinandersetzen.
Sie weist darauf hin, dass die Deutsche Post AG Universaldienstleistungen erbringt, die kein anderes Unternehmen umfassend erfüllen könnte. Die Kosten einer solchen flächendeckenden Versorgung mit Postdienstleistungen müssten bei der Entgeltregulierung nach dem Postgesetz berücksichtigt werden. Nach dem Postgesetz würden Erlöse aus Universaldienstleistungen erst dann betrachtet, wenn das Unternehmen für eine übernommene Verpflichtung einen Ausgleich von der Regulierungsbehörde verlangt. Angaben über den im Monopolbereich der Post AG erwirtschafteten Überschuss lägen der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post nicht vor. Die Entgeltregulierung sei darauf ausgerichtet, Wettbewerbsverzerrungen durch marktbeherrschende Unternehmen zu vermeiden. Die Deutsche Post AG müsse wie jeder andere marktbeherrschende Lizenznehmer genehmigte Entgeltermäßigungen ("Rabatte”) gewähren. Dies bedeute, dass sie ihren Kunden Kooperationsverträge mit solchen Rabatten anbieten darf. Weder der Bundesregierung noch der Regulierungsbehörde seien bisher Tatsachen bekannt geworden, die darauf schließen ließen, dass die Deutsche Post AG in ihren Kooperationsverträgen von diesen Bedingungen und von den genehmigten Rabatten abweicht. Die Regulierungsbehörde habe das Unternehmen aufgefordert, sämtliche Verträge über Postdienstleistungen vorzulegen, die sie mit bestimmten Großkunden abgeschlossen hat.