HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG FÜR SEESCHIFFFAHRT NEU REGELN (GESETZENTWüRFE)
Berlin: (hib/BOB-re) Künftig soll in Deutschland für die Seeschifffahrt nur ein einziges allgemeines Haftungsbeschränkungsregime gelten.
Wie die Bundesregierung in einem Vertragsgesetzentwurf ( 14/2696) zu einem 1996 in London unterzeichneten Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen von 1976 erklärt, bestünden nach Inkrafttreten des Gesetzes keinerlei völkerrechtliche Verpflichtungen mehr, niedrigere als die in diesem Protokoll vorgesehenen Haftungssummen anzuwenden.
Die Regierung erläutert, die durch das Übereinkommen von 1976 festgeschriebenen Haftungshöchstbeträge seien auf Grund der inzwischen eingetretenen Geldwertverminderungen sowie eines generell festzustellenden Anstiegs der Beträge, die für die Beseitigung eines Schadens aufzuwenden seien, nicht mehr ausreichend.
Die Haftungshöchstbeträge für kleinere Schiffe würden dabei überdurchschnittlich angehoben. Damit solle sichergestellt werden, dass auch die durch solche Schiffe verursachten, zum Teil beträchtlichen Schäden zukünftig regelmäßig aus den Haftungssummen ersetzt werden können, welche sich in Anwendung des Protokolls ergeben.
Zum Anderen ist es den Angaben zufolge erforderlich, das Haftungsbeschränkungsübereinkommen an neuere seerechtliche Entwicklungen anzupassen.
In dem Entwurf eines Ausführungsgesetzes zu dem Protokoll ( 14/2697) sollen nach den Vorstellungen der Bundesregierung die im Handelsgesetzbuch verankerten seehandelsrechtlichen Vorschriften an die Bestimmungen des genannten Protokolls angepasst werden.
Weiteren Angaben zufolge können für die Schiffseigentümer, die ihnen nach dem Protokoll von 1996 gleichgestellten Personen sowie für Lotsen künftig zusätzliche Kosten entstehen, da eine weitergehende Versicherungsdeckung notwendig wird.
Zugleich würden jedoch die Geschädigten, etwa die Verlader, wirtschaftlich entlastet, da ihnen zur Last fallende Aufwendungen zur Schadensdeckung entsprechend gemindert würden.
Dies gelte beispielsweise für die Prämien für eine Transportversicherung, Insgesamt gesehen führe die vorgesehene Erhöhung der Haftungshöchstbeträge damit im Wesentlichen zu Kostenverlagerungen.
Zudem, so die Regierung weiter, könne sich die Erhöhung der Haftung wegen ihrer präventiven Wirkung kostendämpfend auswirken, da sie zusätzliche Anreize zur Schadensvermeidung schaffe.