AMTSHILFE BEI DER STEUERBEITREIBUNG VEREINBART (GESETZENTWURF)
Berlin: (hib/VOM-fi) Die Bundesrepublik und die Niederlande haben sich die gegenseitige Amtshilfe bei der Beitreibung von Steueransprüchen und der Bekanntgabe von Schriftstücken zugesichert.
Zu einem entsprechenden Abkommen vom 21. Mai 1999 hat die Bundesregierung jetzt einen Gesetzentwurf ( 14/3077) vorgelegt.
Zwischen beiden Ländern besteht nach Regierungsangaben bereits seit 1959 ein Doppelbesteuerungsabkommen, das jedoch keine allgemeinen Regelungen über die gegenseitige Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern und der Zustellung von Schriftstücken enthält.
Lediglich bei der Grenzgängerbesteuerung gebe es Regelungen zur gegenseitigen Unterstützung, heißt es in der Denkschrift zum Abkommen, das dem Gesetzentwurf beigefügt ist.
Diese punktuellen Vereinbarungen hätten sich in der Vergangenheit bewährt, entsprächen aber nicht mehr dem jetzigen Stand der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen und der sich daraus ergebenden steuerlichen Folgen.
Das neue Abkommen enthalte die erforderlichen umfassenden Regelungen für die gegenseitige Amtshilfe bei den Steuern und entspreche damit weitgehend den Regelungen, wie sie auch schon in den großen Steuerabkommen mit Schweden und Dänemark vereinbart worden seien, so die Bundesregierung.