Nebeneinkünfte der Abgeordneten können veröffentlicht werden
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts können die Angaben der 613 Abgeordneten über Tätigkeiten und Einkünfte, die sie neben ihrem Mandat ausüben, veröffentlicht werden. Bis Ende dieser Woche werden sie online abzurufen sein. Bundestagspräsident Dr. Norbert Lammert betonte am Mittwoch, dem 4. Juli 2007, dass die Verpflichtung zur Offenlegung von beruflichen Verbindungen und Verpflichtungen der Abgeordneten im Grundsatz unstreitig sei. Lediglich einzelne Regelungen zur Anzeige und Veröffentlichung seien politisch umstritten. (O-Ton-Lammert)
Die denkbar knappe Entscheidung des obersten deutschen Gerichtes bestätige die Verfassungsmäßigkeit der Verhaltensregeln, so Lammert. Von acht Verfassungsrichtern des Zweiten Senats hatte sich die Hälfte für die Abweisung der Klage von neun Parlamentariern gegen die neuen Verhaltensregeln ausgesprochen. Bei Stimmengleichheit gelten Klagen als abgewiesen. Damit können die bereits von der damaligen rot-grünen Mehrheit 2005 beschlossenen Regelungen umgesetzt werden.
Veröffentlichung von Nebeneinkünften
Dazu gehört unter anderem, dass die Abgeordneten nicht nur wie bisher offenlegen, für wen sie neben ihrer Tätigkeit als Parlamentarier arbeiten, sondern dass auch ihre Einkünfte daraus im Amtlichen Handbuch und auf der Internetseite des Bundestages veröffentlicht werden. Diese müssen in einer von drei Einkommensstufen ausgewiesen werden. Die Stufe 1 erfasst einmalige oder regelmäßige monatliche Einkünfte einer Größenordnung von 1000 bis 3500 Euro, die Stufe 2 Einkünfte bis 7000 Euro und die Stufe 3 Einkünfte über 7000 Euro. Regelmäßige monatliche Einkünfte werden als solche gekennzeichnet. Werden innerhalb eines Kalenderjahres unregelmäßige Einkünfte zu einer Tätigkeit angezeigt, wird die Jahressumme gebildet und die Einkommensstufe mit der Jahreszahl veröffentlicht.
Weitere Informationen
- Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 2007
- Rückblick auf Debatte zu Nebentätigkeiten
- Anlage 1 der Geschäftsordnung (Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages
- Ausführungsbestimmungen
- Abgeordnetengesetz
- Plenarprotokoll der 184. Sitzung, Seite 17397, (Tagesordnungspunkt 6 "Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes"