Rechtsberatung soll vereinfacht werden
Rechtsanwälte wahren das Recht der Bürger
Gabriele Caliebe, Richterin am Bundesgerichtshof in Karlsruhe, erklärte dazu, die Qualifikation eines Juristen sei nicht überall dort erforderlich, wo rechtliche Fragen überhaupt berührt werden. Genau diese Abgrenzung habe der vorliegende Gesetzentwurf in rechtliche Rahmenbedingungen umgesetzt. Die Vorlage stelle aber unmissverständlich klar, dass die Rechtsanwälte auch in Zukunft die berufenen Vertreter zur Wahrung des Rechts der einzelnen Bürger sind. Genau dieselbe Linie vertrat Professorin Barbara Grunewald, die den Lehrstuhl für bürgerliches Recht und Wirtschaftsrecht an der Universität Köln innehat. Die Änderungen in der Bundesrechtsanwaltsordnung sowie im vorliegenden Gesetz ermöglichten eine weitergehende Zusammenarbeit zwischen Anwaltschaft und Fremdberuflern. Das Konzept sei schlüssig und werde sich aller Voraussicht nach in der Praxis bewähren.
Experten begrüßen Gesetzentwurf
Ebenfalls zustimmend äußerte sich Professor Martin Henssler vom Institut für Arbeits- und Wirtschaftsrecht der Universität Köln. Insbesondere sei es zu begrüßen, dass das neue Gesetz so konzipiert sei, dass alles verboten ist, was nicht ausdrücklich erlaubt ist. Ferner sei positiv anzumerken, dass das Gesetz keine völlige Deregulierung des Rechtsberatungsmarktes beabsichtige. Denn diese hätte erhebliche negative Auswirkungen auf den Schutz der rechtsuchenden Bevölkerung gehabt. Werner Hesse vom Paritätischen Wohlfahrtsverband bezeichnete die vorgesehene Reform als "notwendig und überfällig". Die Vorlage des Gesetzentwurfs sei "uneingeschränkt zu begrüßen". Auch Helmut Kramer, Richter am Oberlandesgericht a.D. aus Wolfenbüttel, hielt die vorgesehenen Regelungen für die gewerbliche Rechtsberatung "bei aller Kompliziertheit und trotz gewisser Defizite" für sachgerecht. Er kritisierte aber, mit der weitgehenden Aufrechterhaltung und zum Teil sogar noch Ausdehnung des Verbots der altruistischen (uneigennützigen) Rechtsbesorgung stehe das Rechtsdienstleistungsgesetz "in kaum gebrochener Kontinuität zum nationalsozialistischen Rechtsberatungsgesetz vom Dezember 1935".