FOLGERUNG AUS URTEIL FÜR ENTSCHÄDIGUNGSPFLICHT ZIEHEN (KLEINE ANFRAGE)
Bonn: (hib) nl- Die CDU/CSU-Fraktion will wissen, welche Folgerungen die Bundesregierung aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 1998 zieht, wonach bei beweglichen Sachen ebenso wie bei anderen Vermögenswerten Entschädigung nach dem Vermögensgesetz verlangt werden kann, wenn die Rückgabe nicht mehr möglich ist. In einer Kleiner Anfrage ( 14/302) erläutern die Abgeordneten, daß das Vermögensgesetz den früheren Eigentümer auf den Verkaufserlös beschränkt, wenn die Rückgabe aufgrund des Verkaufs einer beweglichen Sache abgeschlossen ist. Eine Entschädigung entfalle dann, wenn der Verkauf ohne Erlös blieb. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts lasse sich diese an den Verkaufsvorgang anknüpfende beschränkende Sonderregelung nicht auf Sachverhalte übertragen, in denen die Rückgabe wegen Untergangs oder Unauffindbarkeit der Sache tatsächlich ausgeschlossen sei, heißt es in der Anfrage. Die CDU/CSU will wissen, wie viele Verfahren, bei denen es um bewegliche Sachen geht, von den Vermögensämtern in den neuen Ländern noch nicht abschließend entschieden worden sind und ob die Bundesregierung veranlassen will, daß bereits abgeschlossene Verfahren aufgrund dieser Entscheidung erneut aufgegriffen werden, "um die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns" in Deutschland zu gewährleisten. Die Abgeordneten erkundigen sich schließlich nach den finanziellen Auswirkungen des Urteils.