ENGPÄSSE BEI PATIENTENVERSORGUNG VERMEIDEN (GESETZENTWURF)
Bonn: (hib) ge- Mit dem Ziel, Engpässe in der medizinischen Versorgung und einen "unverantwortlichen Qualitätsverlust" zu vermeiden, will die F.D.P. das Gesetz zur Stärkung der Solidarität in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ändern. In einem Gesetzentwurf ( 14/884) erklärt die Fraktion, durch die im Solidaritätsstärkungsgesetz vorgesehene Regelung, daß die Vergütungen im Jahr 1999 nicht stärker steigen dürfen als die beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder im Jahr 1998, ergäben sich Engpässe für die medizinische Versorgung. Es sei damit zu rechnen, daß die Grundlohnentwicklung 1999 aufgrund höherer Tarifabschlüsse vor allem in den neuen Bundesländern über der Entwicklung des Vorjahres liegen werde und damit auch die Einnahmen der GKV. Ärzte, Zahnärzte und Krankenhäuser seien mit Tarifabschlüssen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter konfrontiert, die deutlich über der zugebilligten Steigerungsrate der Vergütungen lägen. Die Oppositionsabgeordneten schlagen in ihrer Initiative deshalb vor, bei der Berechnung der maximalen Höhe der Vergütungsanpassungen für Ärzte, Zahnärzte und Krankenhäuser die tatsächliche Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen je Mitglied im Jahr 1999 anstelle der vorausgeschätzten zugrunde zu legen. Abweichungen gegenüber der prognostizierten Veränderungsrate sollen im Folgejahr ausgeglichen werden.
So soll im GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz konkret festgehalten werden, daß eine bekanntgemachte negative Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder nicht zu einer Absenkung des Budgets führt und daß eine Veränderungsrate, die über der Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder liegt, vollständig auszugleichen ist. Das Gesetz soll zudem festschreiben, eine bekanntgemachte negative Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder führe nicht zu einer Absenkung der Gesamtvergütungen. In der Begründung legen die Liberalen dar, daß die im Solidaritätsstärkungsgesetz vorgegebene starre Veränderungsrate für die Vergütung der Ärzte und Zahnärzte sowie der Krankenhäuser für die alten Bundesländer eine Zuwachsrate von 1,7 Prozent, für die neuen Bundesländer eine Absenkung um 0,48 Prozent für das Jahr 1999 bedeute. Diese Vorgabe berge insbesondere in den neuen Ländern die Gefahr, daß die Leistungen für die Patienten nicht immer in den medizinisch tatsächlich notwendigem Umfang und in der gewünschten Qualität erbracht werden können. Erschwerend kämen die Tarifabschlüsse für das Jahr 1999 hinzu, die erkennen ließen, daß für Löhne und Gehälter der Mitarbeiter "deutlich" mehr bezahlt werden müsse als es der Anhebung der Vergütungen für die Leistungsanbieter entspreche. Um einen "unverantwortlichen Qualitätsverlust" zu vermeiden, müsse daher die starre Vorgabe der Vergangenheitswerte für die Entwicklung der Vergütungen durch die tatsächliche Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen im Jahr 1999 ersetzt werden.