KEINE VERLÄNGERUNG DER NIESSBRAUCHSFRIST BEI KULTURGÜTERN (ANTWORT)
Bonn: (hib) re- Die Nießbrauchsfrist zu verlängern, wonach Kulturgut unentgeltlich den Zwecken der Nutzung seitens Öffentlichkeit oder Forschung gewidmet ist (unentgeltlicher öffentlicher Nießbrauch), erwägt die Bundesregierung derzeit nicht. Das erläutert sie in ihrer Antwort ( 14/1078) auf eine Kleine Anfrage der F.D.P. ( 14/986). Man teile die Sorge der neuen Länder, daß nach Verstreichen der 20jährigen Nießbrauchsfrist des Ausgleichstleistungsgesetzes bei zur Ausstellung für die Öffentlichkeit bestimmten rückübertragungspflichtigen Kulturgütern den Museen durch Veräußerung der Kunstwerke und Archive große Verluste zugefügt werden könnten. Insofern sei die Regierung um Lösungsansätze bemüht, mit denen eine Bewahrung und Sicherung der Museumsbestände gewährleistet werden könne.
Die Bundesregierung halte eine Prüfung, ob Kulturgüter die Voraussetzungen nach dem "Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung" erfüllen, im Sinne der "Handreichung zur Verfahrensweise bei der Anwendung des Ausgleichsleistungsgesetzes und zum Umgang mit Kunst- und Kulturgut" für sachgerecht. Eine derartige Prüfung sei in allen in Frage kommenden Fällen geboten. Mit diesem Hinweis werde weder das Ausgleichsleistungsgesetz unterlaufen, noch sei damit der "endgültige Entzug" der Verfügungsbefugnis der Eigentümer verbunden, wie das von der F.D.P.-Fraktion in ihrer Anfrage angenommen werde. Der derzeit geltende Wortlaut des genannten Gesetzes soll noch in diesem Jahr im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben werden.