WESENTLICHE ARBEITSBEDINGUNGEN INS POSTGESETZ SCHREIBEN (GESETZENTWURF)
Bonn: (hib) wi- Die PDS-Fraktion will das Postgesetz um die Definition der "wesentlichen Arbeitsbedingungen" ergänzen. Dazu hat sie einen Gesetzentwurf ( 14/1108) vorgelegt. Zur Begründung heißt es, die "willkürliche Auslegung" des Begriffs "wesentliche Arbeitsbedingungen" als wesentliche Arbeitsverhältnisse durch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post widerspreche eindeutig dem Willen des Gesetzgebers. Hätte der Gesetzgeber lediglich den Ausschluß von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ins Postgesetz aufnehmen wollen, so hätte er nicht ausdrücklich die Prüfung der wesentlichen Arbeitsbedingungen verlangt, argumentiert die PDS. Diese würden nämlich im Nachweisgesetz von 1995 beschrieben, gegen das die Lizenzierungspraxis der Regulierungsbehörde ebenfalls verstoße. Darin werde als Teil der wesentlichen Vertragsbedingungen eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der Tätigkeit des Arbeitnehmers, die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts, die vereinbarte Arbeitszeit, die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses festgelegt.
Zwar würden derzeit noch rund 98 Prozent der Postdienstleistungen von der Deutschen Post AG erbracht, diese Zahl sinke aber jedoch kontinuierlich, heißt es in dem Gesetzentwurf. Die gleichzeitig wachsende Zahl der Beschäftigten bei den Mitbewerbern der Deutschen Post AG werde sich zu einem großen Teil mit schlechteren Arbeitsbedingungen abfinden müssen als bei der Deutschen Post AG üblich. Genau dies sollte nach Ansicht der Fraktion mit dem Postgesetz ausgeschlossen werden. Durch eine Änderung des Postgesetzes könnte die Lizenzierungspraxis der Regulierungsbehörde in bezug auf die sozialen Lizenzanforderungen den gesetzlichen Regelungen und den Absichten des Gesetzgebers angepaßt werden, betonen die Abgeordneten.