REGELBEDARF FÜR KINDER LIEGT BEI 643 DM/574 DM PRO MONAT (ANTWORT)
Bonn: (hib) as- Der durchschnittliche Bedarf eines Kindes im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz liegt derzeit unter Berücksichtigung der effektiven Wohnungsmieten in den alten Ländern bei 643 DM pro Monat und in den neuen Ländern bei 574 DM pro Monat. Das erklärt die Regierung in ihrer Antwort ( 14/1087) auf eine Kleine Anfrage der PDS zum Handlungsbedarf aus den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom November 1998 zur Neuregelung der Familienbesteuerung für die Sozialhilfe ( 14/1049). Durch den Regelbedarf der Sozialhilfe, so die Regierung weiter, werde - losgelöst von steuerlichen Aspekten - den Erfordernissen der Betreuung und Erziehung eines Kindes Rechnung getragen. Mit den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts sei die Definition des Kinderexistenzminimums nicht erweitert worden. Es könne nicht von "steuerlichen Absetztatbeständen" auf einen sozialhilferechtlich notwendigen Bedarf geschlossen werden.
Die Bundesregierung führt weiter aus, die Regelsätze der Hilfe zum Lebensunterhalt umfaßten neben den laufenden Leistungen für Ernährung und hauswirtschaftlichen Bedarf auch Leistungen für persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Für Kinder und Jugendliche umfasse der notwendige Lebensunterhalt ausdrücklich auch den besonderen, durch ihre Entwicklung und ihr Heranwachsen bedingten Bedarf. Der notwendige Lebensunterhaltsbedarf eines Kindes werde durch die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz "voll gedeckt".