BUNDESRAT: GESUNDHEITSREFORM NUR IM KONSENS (GESETZENTWURF)
Berlin: (hib/KER-ge) Das Vorhaben der Gesundheitsreform bedarf der Zustimmung des Bundesrates und kann daher nur "im Konsens” gelingen. Das betont die Länderkammer in ihrer Stellungnahme zu dem nun von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf zur Reform der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ab dem Jahr 2000 ( 14/1721). Das Regierungspapier ist gleichlautend mit der Initiative von SPD und Bündnis 90/Die Grünen ( 14/1245). Ihm beigefügt ist die Stellungnahme des Bundesrates, der die Zielsetzung des Gesetzentwurfs, eine gute Versorgung der Versicherten im Krankheitsfall auf qualitativ hohem Niveau zu zumutbaren Beiträgen sicherzustellen, teilt. Die Länderkammer geht aber davon aus, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren Gelegenheit besteht, wichtige Inhalte des Entwurfs mit den wesentlichen Beteiligten des Gesundheitswesens und mit den Ländern vertieft zu erörtern, damit die notwendigen Änderungen möglichst einvernehmlich vereinbart werden können. Ein Scheitern, so die Länder, hätte zur Folge, dass nach Ablauf des Jahres 1999 die Kostenentwicklung in der Gesetzlichen Krankenversicherung "unkontrollierbar” wäre. Es müsse sichergestellt werden, dass die Gesundheitsreform finanzneutral ausgestaltet werde und die schwierige Gesamtsituation der GKV einschließlich der besonderen Probleme in Ostdeutschland löst. Im Detail macht der Bundesrat zahlreiche Änderungsvorschläge, von denen die Regierung einige ablehnt und einige prüfen will.
Die Bundesregierung erklärt in ihrer Gegenäußerung zu dieser Stellungnahme, sie begrüße sowohl die Übereinstimmung zwischen ihr und dem Bundesrat zur Zielsetzung des Gesetzentwurfs, als auch die Bereitschaft der Länderkammer, "konstruktiv” im weiteren Gesetzgebungsverfahren an der Erreichung dieses Ziels mitzuwirken. Die Regierung legt weiter dar, sie werde die gewünschte verfassungsrechtliche Überprüfung der Verpflichtung der Länder zur Kostenerstattung gegenüber den Krankenkassen für Sterbegeld, Mutterschaftsgeld und Entbindungsgeld sowie der Regelungen über die ab dem Jahr 2003 vorgesehenen Ausgleichszahlungen der Länder an die Krankenkassen zur Finanzierung der bisher pauschal geförderten Investitionskosten von Krankenhäusern veranlassen.