SCHUTZ VOR ABSCHIEBUNG BEI GEFAHR FÜR "LEIB UND LEBEN” (ANTWORT)
Berlin: (hib/SIW-in) Die Einstufung der Bundesrepublik Deutschland als "kein sicheres Drittland” durch ein britisches Gericht wird in der Antwort der Bundesregierung ( 14/1679) auf eine Kleine Anfrage der PDS ( 14/1558) relativiert. Die Bundesregierung macht deutlich, dass es sich bei der Entscheidung des britischen Court of Appeal vom 23. Juli 1999 um eine "noch nicht in Rechtskraft erwachsene, zweitinstanzliche Entscheidung” handelt. Die Gerichtsentscheidung gebe nicht die Rechtsauffassung der britischen Regierung wieder, die derzeit eine Revision zum House of Lords vorbereite. Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens werde man sich auf der europäischen Ebene gemäß der im Amsterdamer Vertrag vorgesehenen Harmonisierung mit der Thematik auseinander setzen.
Darüber hinaus, so die Regierung weiter, sei bei der Entscheidung des Court of Appeal nicht hinreichend beachtet worden, dass in Deutschland trotz Nichtanerkennung nichtstaatlicher Verfolgung von Personen keine Schutzlücke bestehe, da abgelehnten Asylbewerbern laut Ausländergesetz auch Schutz vor Abschiebung gewährt werden könne, wenn mit der Rückkehr in das Herkunftsland eine erhebliche konkrete "Gefahr für Leib und Leben” oder Gesundheit verbunden wäre.