EHEGATTENSPLITTING BENACHTEILIGT ALLEINERZIEHENDE NICHT (ANTWORT)
Berlin: (hib/VOM-fi) Das Ehegattensplitting im Einkommensteuerrecht benachteiligt die Alleinerziehenden nicht. Dies stellt die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 14/1888) auf eine Kleine Anfrage der PDS-Fraktion ( 14/1690) fest. Die unterschiedliche steuerrechtliche Behandlung von Alleinstehenden und Ehegatten im Hinblick auf die Anwendung des Splittingtarifs sei verfassungsrechtlich geboten, weil zwischen Eheleuten - anders als bei Alleinstehenden - gesetzliche Unterhaltspflichten bestehen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steuerlich zu berücksichtigen sind.
Das Splittingverfahren stelle daher auch keine "staatliche Subventionierung” dar, heißt es in der Antwort. Dies sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine an dem Schutzgebot des Artikels 6 Absatz 1 des Grundgesetzes und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Ehegatten (Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes) orientierte, sachgerechte Besteuerung, und zwar unabhängig davon, ob die Eheleute Kinder haben.
Daher könne das Splittingverfahren auch nicht auf Alleinstehende angewendet werden. Auch bei alternativen Besteuerungsformen für Eheleute müssten die zwischen ihnen bestehenden gesetzlichen Unterhaltspflichten steuerlich berücksichtigt werden. Das Bundesverfassungsgericht habe den Gesetzgeber aufgefordert, eine "gleiche betreuungsbedingte Minderung der steuerlichen Leistungsfähigkeit” bei allen Eltern - unabhängig von der Art der Betreuung und von konkreten Aufwendungen - zu berücksichtigen. Alle Eltern müssten unabhängig vom Familienstand gleich behandelt werden.
Wie es weiter heißt, wird das Kindergeld bei mehreren Anspruchsberechtigten grundsätzlich in voller Höhe an denjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, also regelmäßig an den Alleinerziehenden. Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich des Betreuungsbedarfs werde künftig durch den Kinderfreibetrag und den Betreuungsfreibetrag oder durch das Kindergeld erreicht. Das Kindergeld werde also nicht in einem Betrag zur Steuerfreistellung des sächlichen Existenzminimums und einen Betrag zur Steuerfreistellung des Betreuungsbedarfs eines Kindes aufgeteilt, betont die Regierung.