ARBEITNEHMERENTSENDEGESETZ WIRD NICHT GEÄNDERT (ANTWORT)
Berlin: (hib/KER-as) Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, dass Arbeitnehmerentsendegesetz zu ändern. Das geht aus ihrer Antwort ( 14/2107) auf eine Kleine Anfrage der F.D.P. ( 14/1885) hervor. Zu der Frage, ob ihr bekannt sei, dass das Arbeitnehmerentsendegesetz mit zunehmender Tendenz als Konkursabsicherungsnorm missbraucht werde, erklärt die Regierung, ihr lägen dazu keine eigenen Erkenntnisse vor.
Diese Frage sei jedoch inzwischen von einem Verband thematisiert worden. Die Liberalen hatten sich in ihrer Anfrage auch nach der Allgemeinverbindlicherklärung des Mindestlohns im Baubereich erkundigt und gefragt, in wieweit der notwendige Organisationsgrad in den neuen Ländern auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite erfüllt sei.
Die Bundesregierung führt dazu aus, zur Beurteilung der Voraussetzung für eine Allgemeinverbindlicherklärung, wonach die tarifgebundenen Arbeitgeber nicht weniger als 50 Prozent der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer beschäftigen dürfen, komme es auf die Tarifgebundenheit der Arbeitnehmer in den in Arbeitgeberverbänden organisierten Betrieben nicht an.
Vielmehr sei allein maßgebend, dass die durch Organisationszugehörigkeit an einen Tarifvertrag gebundenen Arbeitgeber mindestens 50 Prozent der im Geltungsbereich des Tarifvertrages tätigen Arbeitnehmer beschäftigen.
Auch könne die Voraussetzung nicht partiell auf nur einen Teil des Geltungsbereichs bezogen werden. Entscheiden für die Erfüllung der 50-Prozent-Quote sei jeweils der Organisationsgrad im gesamten räumlichen Geltungsbereich eines Tarifvertrages. Diese Quote werde von den tarifgebundenen Arbeitgebern des Baugewerbes in der Bundesrepublik Deutschland erfüllt.
Nach den Verstößen gegen das Arbeitnehmerentsendegesetz und den damit verbundenen Geldbußen befragt, erläutert die Regierung, neben der Bundesanstalt für Arbeit seien auch die Hauptzollämter für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständig.
In der Zeit von 1997 bis heute seien von den Hauptzollämtern 36.003 Bußgeldverfahren eingeleitet und 44,9 Millionen DM Bußgelder verhängt worden.