Ausschuss für Wirtschaft und Technologie
TROCKENBAU NICHT AUSSCHLIESSLICH HANDWERKSBETRIEBEN VORBEHALTEN
Berlin: (hib/VOM-wi) Die Bundesregierung plant eine Klarstellung in der Handwerksordnung, dass der Akustik- und Trockenbau kein Gewerbe der Anlage A der Handwerksordnung ist. Dies berichtete sie am Mittwochmittag im Wirtschaftsausschuss.
In der Anlage A sind alle jene Gewerbe aufgeführt, die nur von Betrieben ausgeübt werden dürfen, die in die Handwerksrolle eingetragen sind. Die Regierung hält die gesetzliche Klarstellung angesichts anhaltender gerichtlicher Streitigkeiten über die Einstufung des Akustik- und Trockenbaus für erforderlich.
Nach Auffassung des Bundeswirtschaftsministeriums zählt der Trockenbau bereits nach der jetzigen Rechtslage nicht zu den Gewerben der Anlage A.
Nach Angaben der SPD-Fraktion ist keiner der beteiligten Verbände dafür gewesen, den Trockenbau in die Anlage A aufzunehmen. Für die Aufnahme in die Anlage B, in der die handwerksähnlichen Gewerbe aufgeführt sind, habe sich der Zentralverband des Deutschen Handwerks ausgesprochen.
Damit seien der Deutsche Industrie- und Handelstag und die Bauindustrie aber nicht einverstanden gewesen, so das Ministerium. Von Seiten der CDU/CSU hieß es, bei einer Aufnahme in die Anlage B würden die Streitigkeiten unverändert andauern.
Der Gesetzgeber sei gefordert, damit diese "unsinnigen Verfahren” endlich aufhörten. Aus den Reihen der Unionsfraktion kam aber auch Unterstützung für die Position des Handwerks zugunsten einer Aufnahme in die Anlage B.
Der Regierungsvorschlag sei ein "Einstieg in die Aushöhlung” des Meisterbriefs ("Großer Befähigungsnachweis”). An einen "Großen Befähigungsnachweis” für den Trockenbau sei nicht gedacht, betonte das Bundeswirtschaftsministerium.
Von Unionsseite hieß es, die Anlage B höhle den "Großen Befähigungsnachweis” aus, deshalb sollten darin möglichst wenige Gewerbe aufgenommen werden. Aus der CDU/CSU kam schließlich der Vorschlag, in der Gesetzesbegründung klarzustellen, dass der "Große Befähigungsnachweis” auf Dauer nicht unterlaufen werden soll.