GESETZE GEGEN NS-PAROLEN REICHEN AUS (ANTWORT)
Berlin: (hib/KER-in) Die gesetzlichen Vorschriften zur Bekämpfung von nationalsozialistischen Parolen sind ausreichend. Dies stellt die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 14/1991) auf eine Kleine Anfrage der PDS zur Haltung der Bundesregierung zur öffentlichen Verbreitung von NS-Parolen ( 14/1802) fest. Wie die Regierung weiter darlegt, sind die SS - auch die Waffen-SS - verboten und aufgelöst. Dies ergebe sich aus dem Kontrollratsgesetz vom 10. Oktober 1945. Der Paragraph des Strafgesetzbuches, der sich mit der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen befasst, umfasse ebenfalls Kennzeichen der SS. Kennzeichen seien auch Parolen und Grußformeln, die die SS typischerweise verwendete. Zudem sei das Verbreiten von Propagandamitteln, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Partei oder Organisation fortzusetzen, gemäß dem Strafgesetzbuch strafbar.