GEBIETSÜBERGREIFENDE FISCHBESTÄNDE ERHALTEN (GESETZENTWURF)
Berlin: (hib/BOB-lw) Um gebietsübergreifende Fischbestände und solche weit wandernder Fische langfristig zu erhalten und nachhaltig zu nutzen, hat die Konferenz der Vereinten Nationen am 4. August 1995 in New York ein Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der UNO vom Dezember 1982 beschlossen. Da dieses Übereinkommen neben Bestimmungen zur Fischerei, für die ausschließlich die EG zuständig ist, auch Pflichten in Hinblick auf erforderliche flankierende Kontrollen durch Flaggen- und Hafenstaaten enthält, muss die Bundesrepublik Deutschland das Abkommen ebenfalls ratifizieren. Die Bundesregierung legte dazu einen Gesetzentwurf ( 14/2421) vor.
Die Regierung erläutert, in Übereinstimmung mit dem Seerechtsübereinkommen bekräftige die Übereinkunft von New York, dass auf hoher See nicht uneingeschränkt Fischfang betrieben werden könne, sondern zum Schutz bestimmter Fischereiressourcen wirksame Erhaltung- und Bewirtschaftungsmaßnahmen Anwendung fänden. Wichtige Aspekte der Übereinkunft seien die Verbesserung der Fangdisziplin, vor allem auf Hoher See, und die Vermeidung von Konflikten zwischen den am Fischfang beteiligten Staaten. Soweit es dennoch zu Streitigkeiten kommen sollte, seien diese mit friedlichen Mitteln und gegebenenfalls im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens zu lösen.
Außerdem trägt laut Bundesregierung das Übereinkommen dazu bei, eine einseitige Ausweitung der ausschließlichen Wirtschaftszonen (200-Seemeilen-Zonen) durch Küstenstaaten zu verhindern, die ihre Fischereiressourcen wegen einer nicht nachhaltigen Fischerei in der angrenzenden Hohen See bedroht sehen. Weiterhin verpflichteten sich die Küstenstaaten und die auf Hoher See Fischfang betreibenden Länder im New Yorker Übereinkommen, vor allem im Rahmen von subregionalen oder regionalen Fischereiorganisationen zusammenzuarbeiten, um gemeinsam Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Hohe See und zum Teil auch die angrenzenden Gebiete nationaler Hoheitsbefugnisse festzulegen.