REGIERUNG: RECHT DER SPARKASSEN MIT EG-VERTRAG VEREINBAR (ANTWORT)
Berlin: (hib/VOM-fi) Das Recht der Sparkassen ist nach Darstellung der Bundesregierung mit dem EG-Vertrag vereinbar.
Wie sie in ihrer Antwort ( 14/3069) auf eine Kleine Anfrage der PDS-Fraktion ( 14/2803) erläutert, betrifft eine Entscheidung der Europäischen Kommission vom 8. Juli 1999 die beihilferechtliche Bewertung der Eingliederung der Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen in die Westdeutsche Landesbank (WestLB) zum Jahresbeginn 1992. Mit ihrer Klage vor dem Europäischen Gerichtshof rüge die Bundesregierung verschiedene formelle Mängel dieser Entscheidung sowie einige der von der Kommission dafür entwickelten wirtschaftlichen Wertungen und der darauf angewendeten Rechtsgrundsätze.
Gleichzeitig will die Regierung nach eigenen Angaben den von der WestLB und dem Land Nordrhein-Westfalen erhobenen Klagen vor dem Europäischen Gericht erster Instanz beitreten.
Da die Klagen der Regierung, des Landes und der WestLB vor den Europäischen Gerichten keine aufschiebende Wirkung hätten, müsse die Entscheidung der Kommission bereits jetzt umgesetzt werden, so die Regierung weiter.
Brüssel habe mit seiner Entscheidung zur WestLB juristisches und politisches Neuland betreten. Daher gebe es keine Präzedenzfälle zur Form der Umsetzung dieser Entscheidung.
Eine Privatisierung des öffentlich-rechtlichen Kreditsektors werde seit langem von der Monopolkommission gefordert, heißt es in der Antwort.
Demgegenüber sei die Bundesregierung der Auffassung, dass sich das dreisäulige Banksystem aus Privatbanken, Genossenschaftsbanken und öffentlich-rechtlichen Banken als dauerhaft wachstums- und wettbewerbsfördernd sowie vergleichsweise krisensicher bewährt habe.
Eine von der Bundesregierung eingesetzte Arbeitsgruppe habe den Auftrag zu klären, ob und wie mit der Europäischen Kommission Einvernehmen über beihilferechtliche Fragen der deutschen öffentlichen Kreditwirtschaft erzielt werden kann.
Die Bundesregierung betont, sie sei nicht der Auffassung, dass Privatbanken durch öffentliche Banken im Wettbewerb behindert werden.
Zurzeit suchten Bundesregierung und die Länder nach Lösungen, die sowohl den beihilferechtlichen Vorstellungen der Kommission als auch den Interessen der deutschen öffentlichen Kreditinstitute gerecht würden.
Eine Entscheidung der Kommission zur beihilferechtlichen Bewertung von Anstaltslast und Gewährträgehaftung zu Gunsten öffentlicher Kreditunternehmen liege noch nicht vor, heißt es weiter.
Ebenso wenig gebe es eine Entscheidung zur Rückzahlung von Beihilfen. Anstaltslast und Gewährträgerhaftung stellten aus Sicht der Kommission Vermögenswerte staatlicher Leistungen dar, die den öffentlichen Kreditinstituten Refinanzierungsvorteile verschaffen, so die Regierung.
Stünden diesen Begünstigungen weder Aufwendungen der Banken für Dienstleistungen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse noch angemessene Gegenleistungen der betroffenen öffentlich-rechtlichen Institute gegenüber, so handele es sich aus Sicht der Kommission um staatliche Beihilfen, die dem EG-Recht widersprächen.
Dies treffe sowohl auf Landesbanken als auch auf Sparkassen zu, da letztere zumindest mittelbar über die Landesbanken von den Refinanzierungsvorteilen profitierten.
Die Kommission habe aber immer wieder signalisiert, dass sie die wettbewerbsrechtliche Problematik von Anstaltslast und Gewährträgehaftung bei Sparkassen mit regional beschränktem Wirkungskreis nicht beanstanden werde, betont die Regierung.