STRAFVOLLSTRECKUNG IN DER EU DERZEIT NICHT HARMONISIERBAR (ANTWORT)
Berlin: (hib/VOM-re) Die Bundesregierung sieht derzeit keine Möglichkeit, eine Harmonisierung der Strafzumessungs- und Strafvollstreckungspraxis in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu erreichen.
Dies stellt sie in ihrer Antwort ( 14/3957) auf eine Große Anfrage der CDU/CSU-Fraktion zu Erleichterungen bei der internationalen Vollstreckungshilfe ( 14/2827) fest.
Deutschland habe Vorschläge, die zu einer gewissen Harmonisierung der unterschiedlichen Praktiken beigetragen hätten, in die Verhandlungen über das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen eingebracht, sich jedoch damit nicht durchsetzen können.
Eine völkerrechtliche Verpflichtung des Staates, dem der Verurteilte angehört, im Ausland gegen seine Staatsangehörige verhängte Freiheitsstrafen zu vollstrecken, hält die Regierung nicht für erstrebenswert.
Alle internationalen Übereinkommen über die Vollstreckung ausländischer strafrechtlicher Entscheidungen einschließlich des entsprechenden Musterentwurfs der Vereinten Nationen gingen zu Recht davon aus, dass sich kein Staat die Vollstreckung ausländischer strafrechtlicher Entscheidungen aufdrängen lassen müsse.
Sie alle räumten dem Staat, dessen Staatsängerhörigkeit der Verurteilte besitzt, einen Ermessensspielraum ein, heißt es in der Antwort.
Die Regierung arbeitet nach eigenen Angaben aktiv daran mit, in der EU zu einer einfacheren Anerkennung strafrechtlicher Entscheidungen zu gelangen.
Nach Erkenntnissen der Bundesregierung lehnen die deutschen Behörden eine Überstellung zur Strafvollstreckung ins Ausland nicht selten ab.
Dabei stehe einer Überstellung aus Sicht der Behörden häufig das besondere öffentliche Interesse der "aus generalpräventiven Gründen" als notwendig angesehenen weiteren Strafvollsteckung in Deutschland entgegen, aber auch die auf Grund zum Teil unterschiedlicher Strafvollstreckungssysteme bestehende Besorgnis, die Strafe könne nicht nachdrücklich vollstreckt werden.
In Einzelfällen sei von einer Überstellung auch im Hinblick auf ein in Deutschland noch anhängiges weiteres Ermittlungs- oder Strafverfahren, die Gefahr der Doppelverfolgung im Heimatstaat sowie die kurze Dauer der noch zu verbüßenden Freiheitsstrafe abgesehen worden.
Der Grund für die geringe Anzahl der Überstellungen aus dem Ausland nach Deutschland liegt nach Ansicht der Bundesregierung überwiegend in dem fehlenden Überstellungswunsch der im Ausland inhaftierten Deutschen, da diese ihre sozialen Bindungen und ihren Lebensmittelpunkt regelmäßig in dem Urteilsstaat haben dürften.
Die Hinderungsgründe für eine Überstellung ins Ausland sind nach Darstellung der Regierung auf Grund von Unvereinbarkeiten der Straf- und Vollstreckungssysteme besonders bei der Türkei, den Niederlanden und den USA ausgeprägt.
In der Türkei, in der regelmäßig relativ hohe Strafen ausgesprochen würden, könnten verurteilte Türken generell damit rechnen, bereits nach Verbüßung von 42 Prozent der gegen sie verhängten Strafe entlassen zu werden.
Da eine Entlassung nach Verbüßung von nur 42 Prozent der Strafe in der Regel dem deutschen Strafverfolgungsinteresse nicht genüge, scheitere häufig eine Überstellung in die Türkei.
Die Niederlande kennten im Zusammenhang mit so genannten weichen Drogen eine Höchststrafe von vier Jahren und könnten darüber hinausgehende deutsche Strafen in diesem Bereich nicht vollstrecken.
Eine Überstellung von Deutschland in die USA komme bei lebenslanger Freiheitsstrafe regelmäßig nicht in Betracht, so die Regierung, weil das dortige Rechtssystem keine Aussetzung des Strafrestes kenne.