ABSCHIEBUNGEN NACH SRI LANKA NICHT AUSSETZEN (ANTWORT)
Berlin: (hib/BOB-in) Die Bundesregierung ist dagegen, Abschiebungen von Personen nach Sri Lanka bis auf Weiteres auszusetzen.
Wie sie in ihrer Antwort ( 14/3977) auf eine Kleine Anfrage der PDS ( 14/3917) erläutert, rechtfertige die derzeitige Situation in dem südasiatischen Land einen solchen Schritt nicht.
Folglich werde sie sich gegenüber den zuständigen Behörden der Bundesländer auch nicht dafür einsetzen.
Auch sei es nicht erforderlich, das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge anzuweisen, in Asylverfahren für bestimmte Personen aus Sri Lanka Abschiebungshindernisse festzustellen.
Ob solche Hindernisse bestehen, würde im Einzelfall sorgfältig geprüft. Die PDS hatte in ihrer Anfrage darauf verwiesen, insbesondere junge Angehörige der tamilischen Volksgruppe müssten gegenwärtig in ihrem Heimatland damit rechnen, als potenzielle Anhänger einer für einen eigenen tamilischen Staat kämpfenden Rebellengruppe zu gelten.
Sie müssten deshalb in einem besonderen Maße Inhaftierungen und andere Menschenrechtsverletzungen befürchten.
Die Bundesregierung erklärt dazu, eine erneute Verschärfung der Bürgerkriegssituation sowie mehrere Selbstmordattentate in der srilankischen Hauptstadt Colombo in den vergangenen Monaten hätten zu intensivierten Sicherheitskontrollen geführt.
Diese richteten sich hauptsächlich gegen junge Tamilen im wehrfähigen Alter. Dabei komme es häufig zu - zumeist kurzen - Festnahmen zur Identitätsklärung.
Auch Personen, die beispielsweise aus Deutschland nach Sri Lanka zurückkehrten und lediglich über ein von einer srilankischen Auslandsvertretung ausgestelltes Heimreisedokument verfügten, müssten mit einer eingehenden Identitätsprüfung rechnen.
Dabei sei es in der Vergangenheit ebenfalls zu Verhaftungen zum Zwecke weitergehender Personenüberprüfung gekommen.
Bei derartigen Inhaftierungen könne aber nicht "per se auf Menschenrechtsverletzungen geschlossen werden". Ausgeschlossen werden könnten diese aber nicht, so die Bundesregierung.