Wirtschaft/Unterrichtung
STANDORTBESCHEINIGUNGEN FÜR HOCHFREQUENZANLAGEN IN EINER VERORDNUNG REGELN
Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung soll eine Rechtsverordnung zur Regelung von Standortbescheinigungen für Hochfrequenzanlagen erlassen und bis spätestens 7. April 2001 in Kraft setzen.
Darum bittet der Bundesrat in seiner Stellungnahme ( 14/4815) zum Gesetzentwurf der Regierung über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG, 14/4063).
Das FTEG soll einen Regelungsrahmen für den Verkauf, den freien Handel und die Inbetriebnahme solcher Anlagen setzen.
Die Standortbescheinigung ist laut Bundesrat zentraler Bestandteil der Anzeige, die der Betreiber einer Hochfrequenzanlage gegenüber der Immissionsschutzbehörde erstatten müsse.
Darin würden vor allem die zum Schutz vor Schäden durch elektromagnetische Felder erforderlichen Sicherheitsabstände zwischen Anlage und ständigen Aufenthaltsorten von Menschen festgelegt.
Für eine Hochfrequenzanlage, die als Neuanlage nach dem Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb gehen soll und nicht nach altem Recht zugelassen ist, könnte der Betreiber nach Darstellung des Bundesrates keine Standortbescheinigung vorlegen, da diese Anlage unter das FTEG fiele und dadurch die Telekommunikationszulassungsverordnung, in der Standortbescheinigungen geregelt seien, nicht mehr angewendet würde.
Dadurch wäre es dem Betreiber nicht möglich, eine vollständige und formgerechte Anzeige vorzulegen. Ohne eine Standortbescheinigung könnte er seine Anlage nicht betreiben, ohne eine Ordnungswidrigkeit zu begehen.
Die Bundesregierung erklärt dazu in ihrer Gegenäußerung, sie bemühe sich, bis 7. April 2001 eine Verordnung auf der Basis des FTEG zu erlassen.
Weiteren Änderungswünschen der Länderkammer stimmt die Bundesregierung überwiegend nicht zu. Unter anderem erläutert sie, das Gesetz regele ausschließlich Aspekte der technischen Anforderungen und des Inverkehr- und Inbetriebnehmens von Telekommunikationsendgeräten und von Funkanlagen.
Dabei handele es sich um Geräte, die dem Telekommunikationsbereich zuzuordnen seien. Befugnisse, die diese Geräte betreffen und die der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post zugewiesen worden seien, lägen damit stets im Telekommunikationsbereich.
Daher sei es nicht notwendig, Kompetenzen in diesem Bereich auf die Länder zu übertragen. Der Bundesrat hatte vorgebracht, im Vollzug des FTEG müssten den Ländervollzugsbehörden grundsätzlich die selben Befugnisse zustehen wie der Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation für ihren Bereich.