Umwelt/Gesetzentwurf
BETREIBER VON ABFALLANLAGEN KÜNFTIG MIT SICHERHEITSLEISTUNGEN BELEGEN
Berlin: (hib/SAM) Betreiber von Anlagen zur Lagerung und Beseitigung von Abfällen, die kein nachvollziehbares Verwertungskonzept vorlegen können, sollen künftig mit einer Sicherheitsleistung durch die kommunalen oder Landesbehörden belegt werden können.
Dazu hat der Bundesrat einen Gesetzentwurf ( 14/4926) eingebracht. Zur Begründung wird auf "unseriöse Betreiber" in der Abfallentsorgungsbranche verwiesen.
Indem diese zielgerichtet Gesetzeslücken ausnutzten, käme es immer wieder dazu, dass große Mengen nicht entsorgter Abfälle den Boden und das Grundwasser gefährdeten.
Die Abfälle müßten dann auf Kosten von Ländern und Kommunen über die Ersatzvornahme entsorgt werden. Eine Analyse der Fälle habe ergeben, dass ein frühzeitiges und wirkungsvolles Einschreiten der Umweltbehörden verhindert werde.
Dies hängt nach Angaben der Länderkammer auch damit zusammen, dass die Behörden eine Sicherheitsleistung zur Erfüllung der sich aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ergebenden Verpflichtung zur Entsorgung der nach Betriebseinstellung noch vorhandenen Abfälle nicht auferlegen könnten.
Der vorliegende Gesetzentwurf ziele darauf ab, die rechtlichen Rahmenbedingungen für ein Einschreiten der Umweltbehörden dahingehend zu verbessern. Das Auferlegen einer Sicherheitsleistung solle dann im Ermessen der Behörden liegen.
In ihrer Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf stimmte die Bundesregierung dem Anliegen des Bundesrates grundsätzlich zu.
Sie verweist jedoch auf eine von der Regierung bereits eingebrachte Vorlage für ein "Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz", die in einem Teilaspekt über die Initiative der Länderkammer hinausgehe.
Damit solle die behördliche Befugnis zur Anordnung einer Sicherheitsleistung eingeführt werden, mit der die gesamten nach dem Gesetzentwurf noch erweiterten Stilllegungspflichten sichergestellt würden.
Eigenen Angaben zufolge will die Regierung an ihrer etwas weitergehenden Fassung des Entwurfs festhalten, weil bei einer ungeordneten Betriebseinstellung von genehmigungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen nicht nur Probleme im Hinblick auf die Verwertung und Beseitigung der vorhandenen Abfälle entstehen könnten, sondern auch weitere schädliche Umwelteinwirkungen wie etwa Bodenkontamination.