Kleine Baufirmen von hohen Außenständen betroffen
Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung hält es für zutreffend, dass vor allem das kleine und mittelständische Bauhandwerk von hohen Außenständen betroffen ist. Dies geht aus ihrer Antwort ( 14/5070) auf eine Große Anfrage der CDU/CSU-Fraktion ( 14/4182) hervor. Die durch schlechte Zahlungsmoral entstehenden hohen Außenstände seien zu einem existenziellen Problem vieler kleiner und mittelständischer Betriebe geworden. Aus diesem Grund sei das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen verabschiedet worden, das am 1. Mai letzten Jahres in Kraft getreten sei. Keine verlässlichen Zahlen hat die Regierung nach eigenen Angaben darüber, ob Unternehmen in den neuen Ländern mehr Forderungsausfälle erleiden als Unternehmen in den alten Ländern. Allerdings würden Unternehmen mit einer geringen Eigenkapitaldecke in der Regel von Forderungsausfällen schwerer getroffen als solche mit besserer Eigenkapitalausstattung. Die Forderungsausfälle im Bausektor seien vor allem auf Streitigkeiten über Mängel der erbrachten Bauleistungen sowie darauf zurückzuführen, dass dem Auftraggeber oft wegen einer Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage und wegen Forderungsausfällen das Geld zur Begleichung fälliger Rechnungen fehlt.
Dagegen teilt die Regierung nicht die in der Anfrage geäußerte Auffassung, die bestehenden rechtlichen Instrumentarien im Bauhandwerk würden der Interessenlage der Vertragsparteien nicht gerecht. Der Auftragnehmer könne Abschlagszahlungen für in sich abgeschlossene Teile eines Werks und für Material verlangen. Er habe die Möglichkeit, jederzeit eine Sicherungsbürgschaft für den noch ausstehenden Werklohn zu beanspruchen, wenn sich die Zahlungssituation seines Auftraggebers verschlechtere. In der Vergangenheit seien Probleme möglicherweise dadurch aufgetreten, dass nach geltendem Recht ein Werkvertrag vom Auftraggeber jederzeit gekündigt werden könne, der Auftragnehmer aber bei der Durchsetzung seines Vergütungsanspruchs gegen den Auftraggeber auf Schwierigkeiten stoße. Die Bundesregierung werde dieser Frage in der "weiteren Behandlung des Entwurfs eines Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes" nachgehen. Das Werkvertragsrecht werde im Zuge der Umsetzung einer EU-Richtlinie zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter grundlegend überarbeitet werden müssen, heißt es in der Antwort.