Frist für Berufungs-Anträge bei Oberverwaltungsgerichten verlängern
Berlin: (hib/BOB) Die Frist, innerhalb derer Anträge auf Zulassung der Berufung gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts (VG) begründet werden müssen, soll nach dem Willen der Bundesregierung von einem auf zwei Monate ab Zustellung des Urteils verlängert werden. Dies sieht ein Gesetzentwurf der Regierung ( 14/6393) vor. Ferner soll ein VG die Möglichkeit der Berufung in solchen Fällen zulassen dürfen, in denen eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) zur Rechtsfortbildung und Rechtsvereinheitlichung geboten ist. Angestrebt wird zudem die Möglichkeit eines Vorlageverfahrens unterer Instanzen an das Bundesverwaltungsgericht, um Zweifelsfragen bei den Voraussetzungen, unter denen eine Berufung zuzulassen ist, klären zu können.
Die Regierung begründet ihre Initiative damit, eine Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vom Herbst 1996 habe zu einer erheblichen Entlastung der OVG geführt. Bei der Anwendung der neuen Regelung hätten sich allerdings auch eine Reihe von Problemen ergeben. Insbesondere habe sich gezeigt, dass die Frist von einem Monat, um einen Antrag auf Zulassung der Berufung einlegen und begründen zu können, vielfach nicht ausreiche, um den Anforderungen des Gerichts zu genügen. Gleiches gelte für die Frist von zwei Wochen bei dem Antrag auf Zulassung der Beschwerde. Die Folge sei eine bedenklich hohe Anzahl unzulässiger Anträge bei den OVG.
Der Entwurf sieht außerdem vor, Behörden künftig auch dann zu Aktenvorlage und Auskünften zu verpflichten, wenn deren Inhalt geheim gehalten werden muss. Dies solle im Rahmen eines sogenannten "in-camera-Verfahrens" geschehen, bei dem solche geheimhaltungsbedürftige Vorgänge nur gegenüber dem Gericht offengelegt werden müssen. Zur Begründung heißt es, das Bundesverfassungsgericht habe im Oktober 1999 entschieden, eine Bestimmung der Verwaltungsgerichtsordnung (§ 99), sei insofern unvereinbar mit der Rechtsweggarantie des Grundgesetzes (Artikel 19), als er die Aktenvorlage auch für diejenigen Fälle ausschließe, in denen die Gewährung effektiven Rechtsschutzes von der Kenntnis der Verwaltungsvorgänge abhänge.