Registergesetz um Vorschrift zu Gunsten des Zeugenschutzes ergänzen
Berlin: (hib/BOB) Das Bundeszentralregistergesetz soll um eine Vorschrift ergänzt werden, welche den Zeugenschutz verbessert. Wie die Bundesregierung in einem dazu vorgelegten Gesetzentwurf ( 14/6814) mitteilt, soll die zuständige Behörde künftig unter bestimmten, eng begrenzten Voraussetzungen die Auskunft im Hinblick auf die im Register enthaltenen Personendaten ohne Begründung teilweise versagen können. Dies solle verhindern, dass beispielsweise neue Wohnanschriften von gefährdeten Zeugen anderen Personen bekannt werden. Darüber hinaus soll die Registerbehörde die Möglichkeit erhalten, den Zeugenschutz-Dienststellen der Polizei Mitteilung über eingehende Auskunftsersuchen bezüglich der betroffenen Personen zu machen, damit die Polizei gegebenenfalls schützend eingreifen kann. Geplant ist mit der Initiative außerdem, dass künftig ein Registereintrag über die Einstellung eines Strafverfahren wegen erwiesener oder vermuteter Schuldunfähigkeit nach Ablauf bestimmter Fristen entfernt werden kann. Bislang stehen den Angaben zufolge derartige Einträge praktisch lebenslang (bis zum 90. Lebensjahr der Betroffenen) im Register.
Die Regierung beabsichtigt ferner, im Gesetz eine Rechtsgrundlage für die Einführung eines automatisierten Mitteilungs- und Auskunftsverfahrens zu schaffen. Dieses sei in den Ländern weitgehend vorbereitet und müsse aus praktischen und finanziellen Gründen zügig eingerichtet werden. Die Regierung verweist darauf, ein länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister habe seinen Betrieb im Juni 1999 aufgenommen. Die für dieses Register entwickelten technischen Möglichkeiten sollten auch für das Bundeszentralregister genutzt werden. Ferner ist geplant, eine Vorschrift über Auskünfte des Bundeszentralregisters für wissenschaftliche Forschung um die Möglichkeit zu ergänzen, das Register um vorbereitende Analysen der Daten zu ersuchen. Dies sei technisch kein Problem; derartige Anfragen gingen aber über den Rahmen einer schlichten Auskunftserteilung hinaus. Die Regierung begründet ihre Initiative mit dem Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom Dezember 1983 und den seitdem gestiegenen Anforderungen an den Umgang mit sensiblen Personendaten.