Regierung lehnt Ländervorschläge zur Unternehmensbesteuerung zumeist ab
Berlin: (hib/VOM) Nahezu alle Änderungsvorschläge des Bundesrates zum Regierungsentwurf eines Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes ( 14/6882) lehnt die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung ab, wie aus einer Unterrichtung ( 14/7084) hervorgeht. So hatte die Länderkammer gebeten zu prüfen, ob klargestellt werden kann, dass bei der unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils die Zurückbehaltung von Sonderbetriebsvermögen der Anwendung des Buchwertprivilegs nach Paragraf 6 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes nicht schadet. Im Rahmen der "vorweggenommenen Erbfolge" werde häufig nicht der gesamte Betrieb oder der gesamte Mitunternehmeranteil an die nächste Generation übertragen, sondern nur ein Teil, um die Erben schrittweise an das Unternehmen heranzuführen, so der Bundesrat. Dabei würden häufig Grundstücke zurückbehalten. Um gerade im Mittelstand den "gleitenden Generationenübergang" nicht zu behindern, verlangt die Länderkammer, dass trotz einer solchen Zurückbehaltung eine Besteuerung nach dem Buchwert möglich sein sollte. Die Regierung verweist auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, der entschieden habe, dass im Falle der unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils bei gleichzeitigem Vorhandensein von "wesentlichem Sonderbetriebsvermögen" das Buchwertprivileg nur anwendbar sei, wenn dieses Sonderbetriebsvermögen in dem selben Verhältnis übergeht, in dem der Teil des Mitunternehmeranteils zum gesamten Mitunternehmeranteil steht. Würde das Sonderbetriebsvermögen bei einer Betriebsveräußerung nicht mit verkauft, stünde dies der Anwendung der Tarifvergünstigung entgegen, so die Regierung.
Ein weiterer Einwand der Länderkammer bezieht sich darauf, dass die Regierung Grundstücksverkäufe zwischen Unternehmen, die demselben Konzern angehören, als "innerhalb derselben wirtschaftlichen Einheit" betrachtet, was konzerninterne Umstrukturierungen von der Grunderwerbsteuer entlasten würde. Die Grunderwerbsteuer gehöre zu den wichtigsten Steuerquellen der Länderhaushalte, so dass nach Ansicht des Bundesrates erhebliche Steuerausfälle zu erwarten wären. Die Regierung argumentiert hingegen, die Verbindung zivilrechtlich selbständiger Rechtsträger in einem Konzern rechtfertige die Behandlung als grunderwerbsteuerliche Einheit. Innerhalb einer solchen Einheit könne es keinen Rechtsträgerwechsel geben. Dies entspreche der Systematik des Grunderwerbsteuergesetzes. Den zu erwartenden Steuermindereinnahmen stünden bessere Rahmenbedingungen für die Wirtschaft gegenüber, betont die Regierung.