Eigenheimzulage nicht auf Kindergartenbeiträge anrechnen
Berlin: (hib/MIK) Die Eigenheimzulage soll bei der Einkommensberechnung für Sozialleistungen unberücksichtigt bleiben. Dafür hat sich der Petitionsausschuss am Mittwochvormittag eingesetzt und die zugrundeliegende Eingabe einstimmig der Bundesregierung "zur Erwägung", den Fraktionen des Deutschen Bundestages "zur Kenntnis" und der Landesvolksvertretung von Niedersachsen überwiesen.
Die Petentin kritisiert, dass bei der Berechnung der Kindergartenbeiträge die Eigenheimzulage als Einkommen angerechnet werde. Sie führt aus, sie habe mit ihrem Mann und sechs Kindern ihr Eigenheim nur durch eine elterliche Bürgschaft und die Einplanung der Eigenheimzulage in Höhe 12 000 DM jährlich finanzieren können. Während vor dem Hausbau die Kindergartenbeiträge stets von der Stadt übernommen worden seien, würde nun durch die Anrechnung der Eigenheimzulage auf das sozialhilferechtlich zu berücksichtigende Einkommen 260 DM monatlich als Kindergartenbeitrag gefordert. Die Stadtverwaltung habe es abgelehnt, die Eigenheimzulage als zweckbestimmte Leistung nach dem Bundessozialhilfegesetz unberücksichtigt zu lassen, da der Gesetzgeber bei der Neuregelung der Wohneigentumsförderung es unterlassen habe zu bestimmen, dass bei der Ermittlung des Einkommens für Zwecke der Übernahme des Kindergartenbeitrages die Eigenheimzulage nicht als Einkommen gelte. Dies konnte die Petentin nicht nachvollziehen, weil nach der Gesetzesbegründung die Eigenheimzulage zu dem Zweck geschaffen worden sei, die finanziellen Belastungen beim Erwerb eines Eigenheims zu mildern. Damit sollten vor allem jüngere Familien mit Kindern die Möglichkeit erhalten, Wohneigentum zu schaffen, so die Petentin. Aufgrund der "eindeutigen" Gesetzesbegründung habe sie darauf vertraut, dass die Eigenheimzulage als zweckgebundene Leistung nicht zu anderen Maßnahmen herangezogen werden würde. Wenn sich jetzt das Gegenteil herausstelle, so sei dies ein Verstoß gegen Treu und Glauben. Sie kritisierte, dass auf der einen Seite einkommensschwache Familien mit Kindern durch die Eigenheimzulage gewissermaßen "überredet" würden, Wohneigentum zu schaffen, ohne dass auf der anderen Seite darauf hingewiesen würde, dass ein großer Teil der Eigenheimzulage nicht für Finanzierungszwecke verwendet werden könne.
Die vom Petitionsausschuss eingeleitete ausführliche parlamentarische Prüfung ergab, dass es nach geltendem Recht keine Möglichkeit gebt, die Eigenheimzulage unberücksichtigt zu lassen. Dies führe im Ergebnis dazu, dass bei der Petentin keine Befreiung von den Kindergartengebühren mehr erfolge könne. Die Mitglieder des Petitionsausschusses teilten jedoch die Auffassung der Petentin, dass sich die Gewährung der Eigenheimzulage nicht nachteilig auf die finanzielle Belastung einkommensschwacher Familien auswirken dürfe. Durch die Gewährung der Eigenheimzulage sollten gerade sogenannte Schwellenhaushalte und junge Familien mit Kindern zur Bildung von Wohneigentum ermutigt werden. Mit dem Ziel der Eigenheimzulage ist es nach Auffassung des Ausschusses nicht vereinbar, wenn sich diese Förderung im Kinder- und Jugendhilferecht ausgerechnet bei den besonders zu fördernden Familien nachteilig auswirke.