Führung von Registern von den Amtsgerichten auf andere Stellen verlagern
Berlin: (hib/BOB) Den Ländern soll die Möglichkeit eingeräumt werden, die Führung der Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und der Vereinsregister von den Amtsgerichten auf andere Stellen zu übertragen. Dies ist Ziel eines Gesetzentwurfs des Bundesrates ( 15/1890). Die Länderkammer erläutert, die finanzielle Situation der öffentlichen Haushalte zwinge die Länder zu "drastischen Sparmaßnahmen". Ohne nachteilige Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit und damit letztlich auf die Rechtsstaatlichkeit in der Deutschland seien diese bei manchen Ländern nur dann verkraftbar, wenn zusätzlich ein Aufgabenabbau in der Justiz erfolge. Für einen solchen biete sich in erster Linie die Führung der Register an. Diese müssten auch aus rechtlichen Gründen nicht zwingend von der Justiz geführt werden. Auf die Zukunft ausgerichtete, effiziente und wirtschaftlich betriebene Register setzten eine moderne Technologie und eine auf dem neuesten Stand befindliche EDV voraus. Dafür wären in einigen Ländern noch Mittel in erheblicher Höhe zu investieren, über die die Justiz dort angesichts vorrangiger anderer EDV-Vorhaben in ihren Kernbereichen nicht verfüge. Deshalb würden zwei "Öffnungsklauseln" geschaffen, die es den Ländern gestatten, durch eigene gesetzliche Regelungen andere Stellen an Stelle der Gerichte mit der Führung der verschiedenen Register zu beauftragen.
Die Bundesregierung lehnt den Gesetzentwurf ab. Die vorgeschlagene Öffnungsklausel würde einer unüberschaubaren Rechtszersplitterung in Deutschland führen. Dem ließe sich auch nur begrenzt dadurch vorbeugen, dass die dann jeweils zuständigen Stellen verpflichtet wären, ein zentrales elektronisches Registerportal anzubieten. Aus diesem ließe sich vielleicht noch die zuständige Stelle ermitteln, allerdings wären ein einheitliches Registerverfahren und einheitliche Kosten dann nicht mehr zwingend. Die am Registerverfahren Beteiligten hätten somit jeweils von Land zu Land zu ermitteln, welche Regelungen zu beachten seien und welche Kosten entstünden. Diese Rechtszersplitterung sei für die Beteiligten, oftmals Existenzgründer, kleine und mittlere Unternehmen und ausländische Investoren, "unzumutbar". Sie erscheine mit Blick auf die Harmonisierungsbemühungen innerhalb der Europäischen Union geradezu "anachronistisch". Auch das Argument, wonach die finanzielle Situation der öffentlichen Haushalte zu einem Aufgabenabbau in der Justiz zwinge, überzeuge im Registerwesen nicht. Denn auch nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 2. Dezember 1997 in der Rechtssache Fantask dürften die Kosten in Registersachen zumindest kostendeckend erhoben werden.