Stadtstaaten sollen Zweckentfremdungsverbote für Teilgebiete erlassen können
Berlin: (hib/POT) Der Bundesrat will den Stadtstaaten die Möglichkeit eröffnen, Zweckentfremdungsverbote künftig auch für Teilgebiete zu erlassen. Er hat hierzu einen Gesetzentwurf zur Änderung des Mietrechtsverbesserungsgesetzes ( 15/2133) vorgelegt. Nach der geltenden Rechtslage sind die Länder nur ermächtigt, solche Verbote für das gesamte Gebiet von Gemeinden vorzusehen. Die Länderkammer begründet ihre Initiative damit, dass die derzeitige Regelung den unterschiedlichen Entwicklungen des Wohnungsmarktes vor allem in Hamburg und Berlin nicht ausreichend Rechnung trage. Während einige Stadtteile nach wie vor einem hohen Zweckentfremdungsdruck ausgesetzt seien, könnten andere Stadtteile bei der gegebenen Wohnungsmarktlage im Interesse einer Revitalisierung durch eine Mischung aus Wohnen und Gewerbe von dem Zweckentfremdungsverbot ausgenommen werden. Insbesondere für Gebiete der Sozialen Stadtentwicklung bestehe ein besonderes Bedürfnis für die Flexibilisierung des Zweckentfremdungsrechts, um die betreffenden Quartiere stabilisieren zu können.
Die Bundesregierung lehnt in ihrer Stellungnahme den vorliegenden Gesetzentwurf des Bundesrates ab. Schon die bestehende Regelung führe zu einem Eingriff in das Eigentumsrecht der betroffenen Wohneigentümer, denen insbesondere die Möglichkeit genommen werde, ihr Eigentum durch Vermietung als Gewerberaum günstiger zu verwerten. Die mit dem Gesetzentwurf vorgesehene weitere Absenkung der Eingriffsschwelle ist aus Sicht der Regierung weder erforderlich noch angemessen, da keine unzureichende Versorgungslage bestehe und außerdem auch in den Stadtstaaten stadtteilbezogene Verbote unverhältnismäßig wären. Darüber hinaus sei nicht erkennbar, dass in den Stadtstaaten eine Mangelsituation in Teilen des Wohnungsmarktes besteht, die gegenüber den Flächenstaaten so gravierend ist, dass sie eine Sonderregelung für den Erlass von Zweckentfremdungsverboten rechtfertigt.