Gesetz zur Neuordnung des Gentechnikrechts in veränderter Form beschlossen
Berlin: (hib/SAS) Der Verbraucherschutzausschuss hat am Mittwochvormittag die Novelle der Bundesregierung zur Neuordnung des Gentechnikrechts ( 15/3088) in veränderter Form beschlossen. Änderungsbedarf am Gesetzesvorhaben ergab sich nach den Worten der SPD aus einer dazu am 14. Juni veranstalteten Anhörung. So habe man insbesondere bei der Einrichtung von Standortregistern, bei der guten fachlichen Praxis sowie den Haftungsregelungen Korrekturen oder Klarstellungen vorgenommen. Die SPD verwies in der abschließenden Beratung darauf, dass die Änderungen insbesondere organisatorische Details des Gesetzesvorhabens beträfen und ihr an einem "Beschleunigungseffekt" gelegen sei. So bedürften die vorgenommenen Klarstellungen nicht der Zustimmung durch den Bundesrat, wenngleich zahlreiche Anregungen der Länderkammer in den Gesetzestext aufgenommen worden seien.
Auf Ablehnung stießen drei Anträge der FDP zur grünen Gentechnik ( 15/1825, 15/2352 und 15/2979) sowie ein Antrag der CDU/CSU ( 15/2822). Zustimmung erhielten die Gentechniknovelle und ein Entschließungsantrag dazu von Sozialdemokraten und Bündnis 90/Die Grünen. Die Opposition hatte vor der Abstimmung den Sitzungssaal verlassen. Die Gesetzesinitiative bezieht sich auf die so genannte EU-Freisetzungsrichtlinie. Mitgliedstaaten bietet diese den Angaben zufolge die Möglichkeit, Maßnahmen gegen das "unbeabsichtigte Vorhandensein von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in anderen Produkten" zu ergreifen. In ihrem Entschließungsantrag sprechen sich die Koalitionsfraktionen dafür aus, dass bei der Kostenverteilung nach dem Verursacherprinzip verfahren werden soll. Außerdem soll die Bundesregierung sich auf europäischer Ebene für EU-weit verbindliche Haftungs- und Koexistenzregelungen einsetzen und dafür, dass Tierprodukte in die Kennzeichnungsvorschriften aufgenommen werden, sofern die Tiere mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert wurden.
Bei der Einrichtung von Standortregistern hat sich die Koalition zudem im veränderten Gesetzestext auf eine Bundesbehörde festgelegt. Der Bundesbehörde müssen nach In-Kraft-Treten des Gesetzes genehmigte Freisetzungen von GVOs vom Betreiber frühestens zwei Wochen, spätestens aber drei Werktage vor der Freisetzung gemeldet werden, die dann in einem Bundesregister zu erfassen seien. Auch der Anbau von GVOs ist ihr frühestens neun Monate, spätestens aber drei Monate vorher zu melden. Ferner soll die zuständige Behörde aus dem nicht allgemein zugänglichen Teil des Registers Auskunft auch über die personenbezogenen Daten erteilen, allerdings sei dies an den Nachweis für ein berechtigtes Interesse gebunden. Entscheidungen über Freisetzungen sollen nach dem geänderten Gesetzestext im Benehmen statt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz, dem Robert-Koch-Institut sowie dem Bundesinstitut für Risikobewertung getroffen werden. Damit erhoffe man sich eine Verfahrensbeschleunigung, so die Erläuterung der SPD.