Lebensmittel aus genveränderten Organismen kennzeichnungspflichtig
Berlin: (hib/SAS) Lebensmittel unterliegen der Kennzeichnungspflicht, wenn sie gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten, aus GVO bestehen, aus GVO hergestellt werden oder Zutaten enthalten, die aus GVO hergestellt werden. Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 15/3413) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion ( 15/3246) zur "Kennzeichnungspflicht bei Fermentationsprodukten von GVO" weiter ausführt, befinde sie sich dabei in Übereinstimmung mit der EU-Verordnung. Die Kennzeichnungspflicht gelte unabhängig davon, ob genetisch veränderte Zusatzstoffe im Endprodukt nachweisbar sind. Daher seien Produkte, die aus GVO hergestellt wurden, auch dann kennzeichnungspflichtig, wenn in ihnen weder Erbsubstanz noch Proteine gentechnisch veränderter Organismen nachgewiesen werden können.
Erklärtes Ziel der Regierung ist es, dem Bedürfnis der Verbraucher und Verbraucherinnen auf Information, Transparenz und Wahlfreiheit Rechnung zu tragen, vor allem mit Blick auf genveränderte Organismen, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Futtermitteln eingesetzt werden. Ihren Angaben zufolge wird gegenwärtig vor allem der Futtermittelzusatzstoff Phytase aus GVO gewonnen. Generell könne für den Futtermittelbereich davon ausgegangen werden, dass bei der Herstellung von Enzymen wie Phytase, Glucanasen und Xylanasen eine Reihe von Vitaminen und gentechnisch veränderte Mikroorganismen angewendet würden. Was den Einsatz von Zusatzstoffen in der Lebensmittelindustrie betrifft, bezieht sich die Regierung auf Firmenberichte, nach denen bei der Käseproduktion in Deutschland das Labferment Chymosin aus gentechnisch veränderten Mikroorganismen als technischer Hilfsstoff verwendet wird. Dazu seien in Deutschland bislang drei Präparate zugelassen worden. Im Übrigen strebten EU-Kommission und -Rat an, den Status von solchen Lebensmitteln mit Blick auf die Kennzeichnungspflicht klarzustellen, bei denen im Fermentationsprozess gentechnisch veränderten Mikroorganismen verwendet worden sind, die allerdings im Fertigerzeugnis nicht mehr vorhandenen seien, sowie den Status von Enzymen zu klären, die als technologische Hilfsstoffe verwendet werden.