Altersversorgung der Abgeordneten soll abgesenkt werden
Berlin: (hib/MAR) Die Altersentschädigung für aktive wie ehemalige Abgeordnete soll bei künftigen Anpassungen schrittweise abgesenkt werden. Zu diesem Zweck haben SPD und Bündnis 90/Die Grünen einen Gesetzentwurf zur Änderung des Abgeordneten- und des Europaabgeordnetengesetzes (15/3942) eingebracht, der darüber hinaus eine strukturelle Kürzung der Witwenversorgung und eine Verschärfung der Anrechnungsbestimmungen vorsieht.
Im Ergebnis werde damit die Eingangsversorgung nach achtjähriger Mitgliedschaft im Bundestag nach neuem Recht (Gesetzesfassung ab dem 22. Dezember 1995) von 24 auf 22 Prozent der Abgeordnetenentschädigung reduziert, die Höchstversorgung nach 23 Mitgliedsjahren von 69 auf 67 Prozent, heißt es. Für die Altersentschädigung nach altem Recht (Gesetzesfassung bis zum 22. Dezember 1995) sieht der Entwurf eine Absenkung der Eingangsversorgung von 35 auf 31 Prozent des fiktiven Bemessungsbetrages und der Höchstversorgung von 75 auf 71 Prozent vor. Diese Maßnahmen tragen nach Meinung der Koalitionsfraktionen dazu bei, dass der Kostenanstieg bei der Altersentschädigung der Mitlieder des Deutschen Bundestages dauerhaft und nachhaltig abgeflacht wird.
Bei der Witwenversorgung ist geplant, dass mit sofortiger Wirkung ein überlebender Ehegatte eines Mitglieds oder eines ehemaligen Mitglieds des Bundestages statt 60 Prozent nur noch 55 Prozent der Altersentschädigung des Verstorbenen erhält. Aus Gründen des Vertrauensschutzes seien hiervon vor Inkrafttreten des Gesetzes geschlossene Ehen ausgenommen, wenn zu diesem Zeitpunkt mindestens ein Ehegatte das 40. Lebensjahr vollendet hatte. Ferner sollen laut Entwurf bei Mitgliedern, die dem Bundestag ab der kommenden Wahlperiode angehören und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, auch private Erwerbseinkünfte auf die Altersentschädigung angerechnet werden. Geplant ist darüber hinaus, die ihm Rahmen der Gesundheitsreform für Rentner beschlossene Verpflichtung, den vollen Beitrag zur Pflegeversicherung alleine zu zahlen, auf Versorgungsempfänger nach dem Abgeordnetengesetz zu übertragen.