Studentenwerk soll unter Vorbehalt weiter BAföG an Medizinstudenten zahlen
Berlin: (hib/MIK) Für weitere Bafög-Zahlungen an einen Medizinstudenten "unter Vorbehalt" hat sich der Petitionsausschuss eingesetzt. Deshalb beschloss er am Mittwochmorgen einstimmig, die entsprechende Eingabe an die Bundesregierung "zur Erwägung" zu überweisen.
Der Medizinstudent wendet sich gegen die Ablehnung der Zahlungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für sein fünftes und sechstes Semester, da er den nach dem Ende des vierten Fachsemesters erforderlichen Leistungsnachweis zum frühesten möglichen Zeitpunkt nachgeholt habe. Nach eigenen Angaben hat er für die ersten vier Semester seine Studiums BAföG erhalten. Er habe alle Scheine abgeschlossen, nur in Biochemie habe er die Prüfung nicht bestanden. Da Biochemie eine Jahresveranstaltung sei, benötigte er zwei Semester, um die Voraussetzung für die Anmeldung zur ärztlichen Vorprüfung, dem Physikum, zu erfüllen. Sein Antrag auf verspätete Vorlage des Leistungsnachweises habe das BAföG-Amt abgelehnt. Aus seiner Sicht liegt eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vor, da er erst ein Jahr später die geforderten Leistungen über vier Fachsemester hätte erbringen können und nicht wie in anderen Studiengängen die Möglichkeit gehabt habe, fortlaufend Leistungen abzulegen. Der Petent weist weiter darauf hin, dass er das erste Staatsexamen mittlerweile ohne weitere Verzögerungen erfolgreich abgelegt habe. Er sei nun im siebten Fachsemester und erhalte noch für das achte Semester eine Förderung durch einen Bildungskredit. Seine Eltern könnten ihm keine Unterstützung geben. Deshalb wisse er nicht, wie er die verbleibenden zwei Studienjahre finanzieren solle. Er habe gegen den Ablehnungsbescheid des Studentenwerks Rostock geklagt und vom Verwaltungsgericht Schwerin Recht erhalten. Das Studentenwerk habe jedoch gegen das Urteil Berufung eingelegt und das Verfahren sei daher noch nicht abgeschlossen, so der Petent.
Die vom Petitionsausschuss eingeleitete parlamentarische Prüfung ergab, dass Ausbildungsförderung ab dem fünften Fachsemester im Fach Medizin nur noch geleistet wird, wenn der Auszubildende das Physikum zum Ende des vierten Fachsemesters besteht. Dem Petenten hätten jedoch bereits zur Zulassung zum Physikum Leistungsnachweise gefehlt. Nach Ansicht des Petitionsausschusses konnte der Medizinstudent jedoch die Verzögerung im Ablauf seiner Ausbildung auf Grund der Studienorganisation nicht mehr aufholen. Ohne das Physikum war eine Teilnahme an Veranstaltungen des normalerweise im fünften Semester beginnenden klinischen Studienabschnitts nicht möglich. Deshalb setzte sich der Petitionsausschuss einvernehmlich dafür, bis zur abschließenden Klärung des Rechtstreites die Ausbildungsförderungsleistungen unter Vorhalt weiter zu gewähren.