Bundesverbände gegen Abschaffung des Regionalprinzips
Berlin: (hib/SUK) Das Regionalprinzip in der Arzneimittelversorgung von Krankenhäusern verstößt nach Ansicht des Direktors des Instituts für Europäisches Wirtschaftsrecht, Professor Wulf-Henning Roth, "eindeutig gegen europäisches Recht". Das betonte Roth in einer Anhörung des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung. Er wies darauf hin, dass Entschädigungsansprüche auf die Bundesrepublik zukommen könnten, wenn der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Apothekengesetzes ( 15/4293) abgelehnt werden sollte und man den Ausgang des Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Bundesrepublik abwarten würde. Roth führte aus, das Regionalprinzip sei zwar eine geeignete, aber auch "übermäßige" Regelung für den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung. Die Beratungsleistung ortsansässiger Apotheker könnten nach seiner Ansicht auch nicht ortsansässige und ausländische Apotheken erbringen. Dem widersprach der Sachverständige Professor Berthold Göber. Er halte eine "Trennung von Beratung und Logistik" für problematisch, da eine solche mit einem "beträchtlichen Qualitätsverlust" verbunden sei. Diese Position teilte ein Vertreter des Marburger Bundes. In den Krankenhäusern stünden nicht Überlegungen zur Wirtschaftlichkeit an erster Stelle, sondern die Patientenversorgung. Ärzte bräuchten einen Partner, der sie beraten könne. Dies leisteten Krankenhausapotheker. In Krankenhäusern ohne Krankenhausapotheke gewährleiste dies das Regionalprinzip.
Ein Vertreter des Bundesverbands Deutscher Krankenhausapotheker betonte, die dauernde Mit- und Zusammenarbeit von Ärzten und Krankenhausapothekern führe zu einer Reduzierung von Medikationsfehlern, da die Krankenhausapotheker hilfreich bei der Behandlungsplanung, der Anamnese sowie bei der Patientenschulung seien. Eine Aufgabe des Regionalprinzips erhöhe hingegen das Sicherheitsrisiko. Ein Vertreter des Bundesverbands klinik- und heimversorgender Apotheker fügte hinzu, die Aufgabe des Regionalprinzips führe zu einer Trennung von Routine- und Akutbehandlung. Dies sei weder wirtschaftlich sinnvoll, noch der Sicherheit der Patienten zuträglich. Normale Apotheken könnten im Falle von Infarkten und Schlaganfällen die Patienten nicht versorgen, weil sie die dafür notwendigen Medikamente nicht vorrätig hätten.
Diesen Ausführungen widersprach der Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft. Der Gesetzgeber habe in seinem Änderungsvorschlag eine dreifache Sicherheitskontrolle vorgesehen. So werde festgelegt, dass Verträge zwischen Krankenhäusern und Apotheken geschlossen werden müssen, in denen bestimmte Inhalte vorgeschrieben seien. Zudem sei eine behördliche Genehmigung vorgesehen. Damit sei sichergestellt, dass mit der Abschaffung des Regionalprinzips keine Qualitätsprobleme eintreten werden.