Sachverständige erwarten eine Stärkung der deutschen Pensionsfonds
Berlin: (hib/VOM) Auf weitgehende Zustimmung sind geplante Änderungen im Versicherungsaufsichtsgesetz bei Arbeitgebern und der Versicherungswirtschaft gestoßen. In der öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses zu einem Gesetzentwurf der Bundesregierung ( 15/5221) am Mittwochmittag gab es auch Zustimmung zu einem von SPD und Bündnis 90/Die Grünen vorgelegten Änderungsantrag zum Regierungsentwurf. Ziel ist es, das Verfahren für die grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionskassen und Pensionsfonds sowie von ausländischen Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung neu zu regeln. Aufgrund des Änderungsantrages soll ein Pensionsfonds künftig alle Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringen können. Im Regierungsentwurf hieß es noch, dass dies nur für Altersrenten oder Auszahlungspläne mit Restverrentung gelten solle. Zudem soll nun von der "versicherungsförmigen Durchführung" der Rentenzahlungen abgewichen werden können, wenn der Arbeitgeber bereit ist, bei Bedarf auch in der Zeit des Rentenbezugs Einzahlungen "nachzuschießen". Dadurch werde die Übertragung arbeitgeberfinanzierter Leistungszusagen auf einen Pensionsfonds erleichtert. Diese Übertragung wird laut Koalition zurzeit dadurch erschwert, dass die Rechnungsgrundlagen für Pensionsrückstellungen bei einem Arbeitgeber (sechs Prozent Abzinsung) und die Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellung eines Pensionsfonds (2,75 Prozent Abzinsung) unterschiedlichen Regeln folgen. Dazu sagte Hans-Walter Scheurer von der BASF AG, 2,75 Prozent seien vom Ansatz her zu konservativ. Der Mindestzins müsse angehoben werden, um international wettbewerbsfähig zu werden. Professor Reinhold Höfer machte in diesem Zusammenhang auf das Problem aufmerksam, dass der Kapitalmarktzins eines Bilanzstichtages angewendet wird. Da es beim Kapitalmarktzins ein großes "Auf und Ab" gebe, stelle sich die Frage, ob es nicht sinnvoller wäre, einen Durchschnittszins zu wählen, um eine "gewisse Stetigkeit" in die Rechnungslegung zu bekommen. Der Änderungsantrag der Koalition sieht darüber hinaus vor, dass Pensionskassen, die von einem Arbeitgeber nur für die Altersversorgung der eigenen Beschäftigten betrieben werden, wählen können sollen, ob sie "reguliert" oder "dereguliert" werden wollen. Damit würden Pensionskassen, die wie normale Lebensversicherer im Wettbewerb um Kunden am Markt tätig sind, auch wie diese behandelt.
Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände sieht mit den geplanten besseren Bedingungen für Pensionsfonds und der Abgrenzung von Wettbewerbs- und Firmenpensionskassen wichtige Forderungen der Arbeitgeber erfüllt. Mit der Möglichkeit, einen höheren Rechnungszins als nur 2,75 Prozent zu wählen, könnten diese Pensionsverpflichtungen ohne unnötigen Liquiditätsabfluss auf Pensionsfonds ausgelagert werden. Dadurch, dass Firmenpensionskassen auch künftig reguliert beaufsichtigt werden könnten, würden Mehrkosten, die bei vielen Pensionskassen durch eine neue Kalkulation der Rechnungsgrundlagen entstehen würden, vermieden werden. Ähnlich zustimmend urteilte der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft. Die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung betonte, dass es sich bei Pensionskassen um Lebensversicherungsunternehmen handelt, die ausschließlich Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringen. Dagegen seien "Wettbewerbspensionskassen" Unternehmen, die Gewinne erzielen wollten und die gleichen Produkte und Tarife wie die klassischen Lebensversicherer am freien Markt, jetzt als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, anböten. Der Bundesverband Investment und Asset Management (BVI) sah in den geplanten Regelungen das "absolute Minimum" dessen, was erforderlich ist, um den EU-Vorgaben gerecht zu werden. Um einer Abwanderung der Anbieter betrieblicher Altersversorgung ins EU-Ausland zu begegnen, empfahl der Verband ein Altersvorsorge-Konto, das den Interessen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gerecht wird und als Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne der EU-Pensionsfondsrichtlinie anerkannt wird.