Regierung lehnt Steuerstundung bei Unternehmensverlagerung ins Ausland ab
Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab, eine Stundungsregelung für die Besteuerung stiller Reserven bei der Überführung betrieblich genutzter Wirtschaftsgüter in andere EU-Staaten anzubieten. Dies geht aus ihrer Gegenäußerung ( 16/2934) zur Stellungnahme der Länderkammer zum Gesetzentwurf über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften ( 16/2710) hervor. Die Regierung hat für diesen Fall eine Sofortversteuerung der stillen Reserven vorgesehen. Der Bundesrat hatte ergänzend dazu empfohlen, die Möglichkeit einer "zeitlich gestreckten Besteuerung" der stillen Reserven zu schaffen und auf die europarechtliche Problematik verwiesen, dass beim Wegzug in das EU-Ausland eine Sofortversteuerung greife, während bei einem Umzug innerhalb Deutschlands grundsätzlich keine Steuern anfallen. Die in dieser Ungleichbehandlung liegende Beschränkung der Grundfreiheiten des EG-Vertrages sei nicht zu rechtfertigen, hatte die Länderkammer argumentiert.
Die Regierung stellt fest, dass eine Steuerstundung vor dem Hintergrund des derzeitigen Harmonisierungsstandes innerhalb der EU bei der direkten Besteuerung "nicht zu administrieren" sei. Hinzu komme, dass bei der Beitreibung von Abgaben, Zöllen und Steuern die deutschen Steueransprüche angesichts der Art und Weise, wie die Bestimmungen über die gegenseitige Unterstützung der EU-Mitgliedstaaten derzeit angewendet würden, nicht gesichert sei. So belaufe sich der Anteil der nach diesen Bestimmungen beigetriebenen deutschen Forderungen auf unter zwei Prozent des Gesamtbetrags der Forderungen, für die um Beitreibung gebeten wurde, schreibt die Regierung.
Der Bundesrat hatte eine Reihe weiterer Änderungsvorschläge unterbreitet, die von der Bundesregierung überwiegend ebenfalls abgelehnt werden. Sie sagt aber zu, einen Vorschlag zu prüfen, in dem es um die öffentlich-rechtlichen Gewerbebetriebe geht. Diese dürften gegenüber der Privatwirtschaft nicht bevorzugt, aber auch nicht benachteiligt werden, hatte der Bundesrat gefordert. Nach Darstellung der Regierung müssten hier die aktuellen Erörterungen zwischen Bund und Ländern über die künftige Besteuerung der öffentlichen Hand berücksichtigt werden. Die Einbeziehung der Gewerbebetriebe in den Anwendungsbereich des Umwandlungssteuergesetzes müsse sich in das Gesamtkonzept der Besteuerung der öffentlichen Hand einfügen, schreibt die Regierung.