hib-Meldung
100/2007
Datum: 17.04.2007
heute im Bundestag - 17.04.2007
"Hartz IV": Regierung hält Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung für gewahrt
16/4978) auf eine Kleine Anfrage der
Linksfraktion (
16/4821). Weiter heißt es, bislang
lägen noch keine Daten vor, um wie viel die
"Hartz-IV"-Ausgaben aufgrund der Außendiensteinsätze
reduziert werden konnten. Beim geschätzten Einsparpotenzial
von rund 350 Millionen Euro sei zugrunde gelegt worden, dass die
Außendienste von 350 Arbeitsgemeinschaften jeweils
durchschnittlich 200 Fälle von Leistungsmissbrauch aufdecken
können. Insgesamt wären dies rund 70.000
Bedarfsgemeinschaften. Die Regierung erläutert: "Unter der
Annahme, dass diese durchschnittlich 50 Prozent ihrer
Gesamtleistung (rund 840 Millionen Euro monatlich) nicht
rechtmäßig beziehen, können Einsparungen von rund
350 Millionen Euro erzielt werden." Sollten auch die Kommunen, die
ihre Langzeitarbeitslosen in Eigenregie betreuen, ihre
Außendienste verstärken, "könnten Einsparungen von
bis zu 440 Millionen Euro erreicht werden". Die Fraktion Die Linke
hatte geschildert, die flächendeckend eingerichteten
Außendienste bestritten den Grundsatz der Unverletzlichkeit
der Wohnung, verlangten Zugang zur Wohnung und forschten die
Empfänger von Alg II "durch systematische und geradezu
konspirative Befragungen von Nachbarn und Bekannten" aus. Dazu
schreibt die Regierung, die Befragung Dritter dürfe ohne
Kenntnis des Betroffenen "nur in besonderen Fällen unter
Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes"
erfolgen. Vorrangig sei die Befragung des Betroffenen.
Berlin: (hib/MPI) Die Bundesregierung sieht das Recht auf
Unverletzlichkeit der Wohnung bei Beziehern von Arbeitslosengeld II
(Alg II) trotz der Maßnahmen zur Bekämpfung von
Leistungsmissbrauch als gewahrt an. Der Bundesagentur für
Arbeit seien seit Inkrafttreten der verschärften
Kontrollmöglichkeiten im August 2006 nur wenige Beschwerden
gegen Außendienstmitarbeiter bekannt, schreibt die Regierung
in ihrer Antwort (
Quelle:
http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2007/2007_100/03