Petitionsausschuss/
Berlin: (hib/MIK) Für die Einführung einer
Untätigkeitsbeschwerde wegen überlanger Verfahrensdauer
bei Gericht hat sich der Petitionsausschuss eingesetzt und die
zugrundeliegende Eingabe am Mittwochmorgen einstimmig dem
Bundesministerium der Justiz (BMJ) "als Material" überwiesen
und den Fraktionen des Deutschen Bundestages "zur Kenntnis"
gegeben. In seiner Eingabe beklagt der Petent die lange
Verfahrensdauer vor Gericht. Seit drei Jahren führe er einen
Zivilprozess wegen Baumängeln. Der beklagte Baukonzern
unternehme alles, um den Prozess nach Einholung von zwei Gutachten,
die Baumängel bestätigten, weiter in die Länge zu
ziehen. Er möchte nun wissen, wie er das Verfahren
beschleunigen könne. Dem Petenten ist unverständlich,
warum er als Geschädigter zunächst einen
Gerichtskostenvorschuss leisten muss, damit das Gericht
überhaupt tätig wird, und warum für die Einholung
von Sachverständigengutachten zusätzlich ein
Auslagenvorschuss fällig sei. Bei der vom Ausschuss
eingeholten parlamentarischen Prüfung führte das BMJ aus,
dass die Justiz im Allgemeinen "durchaus zügig" arbeite.
Statisch habe die durchschnittliche Erledigungsdauer im Jahr 2004
bei den Arbeitsgerichten in Zivilsachen bei 4,4 Monaten, in
Familiensachen bei etwa 10,5 Monaten, in Strafsachen bei 4,3 und in
Bußgeldsachen unter drei Monaten gelegen. Gleichwohl
würden sich angesichts der hohen Belastung der Justiz und der
beschränkten Haushaltsmittel in Einzelfällen längere
Verfahrensdauern nicht immer vermeiden lassen. Die Ausstattung der
Instanzgerichte sei Sache der Länder. Auf die Dauer
gerichtlicher Verfahren könne nur insoweit Einfluss genommen
werden, als der Gesetzgeber die Schaffung rechtlicher
Rahmenbedingungen oder Regelungen vorschlage, die den Gerichten ein
zügiges Verfahren erlauben würden. Derzeit sieht das
Prozessrecht keinen ausdrücklichen Rechtsbehelf vor, wenn ein
Gerichtsverfahren unangemessen langsam verlaufe, so das BMJ. Diese
Situation soll durch einen Gesetzentwurf der Bundesregierung
verbessert werden, der als neuen Rechtsbehelf "die
Untätigkeitsbeschwerde wegen überlanger Verfahrensdauer"
vorsehe. Ein Bürger könne danach Beschwerde bei dem
Gericht einlegen, bei dem sein Verfahren anhängig sei und
verlangen, dass seine Sache rasch und effektiv vorangebracht werde.
Wenn das Gericht keine Maßnahmen treffen wolle, um dem zu
entsprechen, könne es die Beschwerde nicht selbst
zurückweisen, sondern müsse die Angelegenheit dem
nächst höheren Gericht vorlegen. Wenn das Eingangsgericht
zwar Abhilfe leiste, der Betroffene aber den Eindruck habe, dass
die getroffenen Maßnahmen eine Verfahrensförderung nicht
bewirken könne, könne er auch die Vorlage an das
nächst höhere Gericht erzwingen. Das BMJ will den
Gesetzentwurf "zügig" in den Bundestag einbringen.