Gemeinsame öffentliche Sitzung des Ausschusses für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und des Rechtsausschusses
Tagesordnung
Öffentliche Anhörung
zu dem
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes (FStrÄndG)
Drucksache 14/2994
Liste der Anhörungspersonen
zu der Öffentlichen Anhörung am 07. Februar 2001
zu dem
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes (FStrÄndG)
Drs. 14/2994
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Prof. Dr. Nikolaus Herrmann, Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meissen
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Ministerialdirigent Hans-Joachim Vollpracht, Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr, Potsdam
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Prof. Dr. Michael Ronellenfitsch, Universität Tübingen
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Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus-Peter Dolde, Stuttgart
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Rechtsanwalt Dr. Reiner Geulen, Berlin
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Ministerialrat Jürgen Kern, Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, Wiesbaden
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Karl-Heinz Ludewig, Arbeitskreis Verkehr und Umwelt UMKEHR e. V., Berlin
Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen hat den folgenen Fragenkatalog beschlossen:
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Welche Gründe führten 1973 zur Einführung einer Begrenzung der Geltungsdauer des Baurechts, nachdem einmal erlangtes Baurecht bis dahin unbefristet war? Welche Erfahrungen wurden mit dieser zeitlichen Begrenzung gemacht, die nun eine Ausdehnung auf zehn Jahre rechtfertigen würden? Wie würden die Interessen Dritter durch eine Verlängerung berührt?
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Bestehen gegen die vorgesehene Verlängerung der Geltungsdauer von Planfeststellungsbeschlüssen Bedenken, insbesondere verfassungsrechtlicher Art im Hinblick auf Art. 14 GG?
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Wie kann nach bestehendem Recht die Geltungsdauer von Planfeststellungsbeschlüssen verlängert werden, und welche Erfahrungen wurden damit gemacht? In welchem Umfang ist bisher von der Möglichkeit Gebrauch gemacht worden, Ausnahmen von der 5-Jahresfrist zu bekommen? Welche Alternativen zur allgemeinen Verlängerung der Geltungsdauer von Planfeststellungsbeschlüssen gibt es, die dem Grundanliegen des Begehrens nach einer zehnjährigen Frist nachkommen ? z.B. Herabsetzung der Hürden für die gegenwärtigen Verlängerungsmöglichkeiten?
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In welchem Umfang haben die einzelnen Bundesländer Baurecht "auf Vorrat angelegt"? Wie ist die sogenannte "Vorratsplanung" ohne ausreichende Finanzierungslinie und Realisierungschance, die offensichtlich in einigen Bundesländern be-trieben worden ist bzw. wird, rechtlich zu beurteilen? In welchem Ausmaß könnten bereits erlassene Planfeststellungsbeschlüsse wegen nicht rechtzeitigen Baubeginns verfallen?
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Wie können veränderte Prognosen z. B. zu regionalen Verkehrsentwicklungen oder Umweltbelastungen bei einmal festgestelltem Baurecht nachträglich berücksichtigt werden? Kann bei einer Verlängerung der Geltungsdauer von Planfeststellungsbeschlüssen der fortschreitende "Stand der Technik" angemessen berücksichtigt werden, wie es durch die bestehende Befristung angestrebt wird?
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Würde die eventuelle Verlängerung des Baurechts nur zukünftige Projekte betreffen? Wie würden diejenigen Projekte behandelt werden, für die seit einigen Jahren bereits Baureife vorliegt? Gilt hier auch ein sogenanntes Rückwirkungsverbot?
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Ist zu befürchten, dass mit einer Verlängerung der Geltungsdauer von Planfeststellungsbeschlüssen eine Präjudizierung für andere Fachgebiete (z.B. Industrieanlagen) verbunden ist, die in der Regel fünf Jahre nicht überschreiten?
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Ist eine zeitliche Koordination der Planungen (samt Planfeststellungen und gerichtlichen Verfahren) im Bereich der Bundesfernstraßen mit den nach Abschluss der Planungsphase (Baureife!) verfügbaren Haushaltsmitteln konkret und präzise möglich?
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Erfordern es kurzfristige Sonderfinanzierungsprogramme, wie das ZIP-Programm für Ortsumgehungen, im Blick auf die bei komplexen Bauprojekten längeren (u. U. bis zu 10 Jahren und mehr!) Vorlaufzeiten, dass die Planungen schon beträchtliche Zeit vor Bekanntgabe des Finanzierungsprogramms nach Maßgabe des Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen auf den Weg gebracht worden sind?
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Wurde der Zeitraum vom Erlass des Planfeststellungsbeschlusses bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Beschlusses (ab Unanfechtbarkeit läuft die Geltungsfrist!) durch die Maßnahmen zur Planungsbeschleunigung (Planungsvereinfachungsgesetz von 1993, u. a. Wegfall der VG-Instanz) verkürzt?
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Bewirkt eine Verlängerung der ursprünglichen Geltungsdauer eines fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses von 5 auf 10 Jahren im Vergleich zu früher de facto wirklich eine Verdoppelung der anfänglichen Geltungsdauer? Oder tritt insoweit tatsächlich nur eine Verlängerung der Geltungsdauer um ca. 2 bis 3 Jahre ein?
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Sind planfestgestellte, baureife Bundesfernstraßenprojekte bekannt, von deren Realisierung wegen ?veralteter bzw. überholter Planung? abgesehen worden ist? Spricht die praktische Erfahrung dafür, dass sich bei einer um wenige Jahre verlängerten Geltungsdauer des Planfeststellungsbeschlusses die rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten so erheblich ändern können, dass Planungen vermehrt grundsätzlich in Frage stehen? Gilt dies "bejahendenfalls" auch für Bundesfernstraßen im Außenbereich?
Hat die Verlängerung der Geltungsdauer der fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlüsse etwas damit zu tun bzw. verhindert sie es, im Nachhinein (etwa wegen eingetretener Planungskonkurrenzen oder Raumnutzungskonflikten) ein planfestgestelltes Bundesfernstraßenbauvorhaben in Frage zu stellen mit der Folge, dass der Planfeststellungsbeschluss geändert werden muss oder gem. § 77 L/VwVfG sogar aufzuheben ist? -
Ist der bei den Ländern (Auftragsverwaltungen für die Bundesfernstraßen, Art. 90 Abs. 2 GG) anfallende Planungs- und Verwaltungsaufwand allein für die Verlängerung von Planfeststellungsbeschlüssen über die bisherige Geltungsdauer von 5 Jahren hinaus abschätzbar oder kann dieser Aufwand ohne Weiteres vernachlässigt werden?