Sachverständige fordern Konsequente Anwendung des Deutschen Völkerstrafgesetzbuchs zur Bekämpfung der Straflosigkeit schwerster Menschheitsverbrechen
Das deutsche Völkerstrafgesetzbuch ist ein mutiger Versuch zur Bekämpfung der Straflosigkeit schwerster Menschheitsverbrechen, es muss jedoch in der Praxis genau so mutig und zielgerichtet angewandt werden - so lässt sich das Ergebnis einer Anhörung des Ausschusses für Menschenrechte und humanitäre Hilfe am 24. Oktober 2007 mit Experten aus Wissenschaft und Praxis zusammenfassen.
Die Experten begrüßten das seit 2002 geltende Gesetz als eines der weltweit besten im Kampf gegen die Straflosigkeit von Völkerrechtsverbrechen (schwerste Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ICC).
Die Sachverständigen forderten allerdings zugleich die mutige, von den jeweiligen außenpolitischen Interessen unabhängige Anwendung durch die deutschen Ermittlungsbehörden. So dürfe sich die Generalbundesanwaltschaft nicht darauf beschränken, ein Ermittlungsverfahren ausschließlich dann einzuleiten, wenn Aussicht auf die Eröffnung eines Gerichtsverfahrens in Deutschland sicher sei. Es gehe vielmehr auch um die Sammlung von Beweisen, damit die gerichtliche Verfolgung solcher schwerster Menschheitsverbrechen später möglich bleibe.
Einige Experten schlugen vor, dem Beispiel von anderen EU-Ländern (Niederlande und Dänemark) zu folgen und bei der Generalbundesanwaltschaft eine eigenständige Spezialeinheit zur Verfolgung von Völkerrechtsverbrechen einzurichten; das sei auch bei Eurojust empfehlenswert. Außerdem solle auf europäischer Ebene oder angegliedert an den Internationalen Strafgerichtshof - ein unabhängiges Dokumentationszentrum für wichtige Daten und Beweise geschaffen werden.
Die Mitglieder des Ausschusses kamen darin überein, die Anwendung des Völkerstrafgesetzbuches in der Praxis weiter zu verfolgen und Überlegungen, wie etwa die Ablehnung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens an eine gerichtliche Zustimmung zu binden oder ein dem Klageerzwingungsverfahren ähnliches Instrument einzufügen, genauer zu prüfen.
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