Auswärtiger Ausschuss
Aufgaben und Befugnisse
Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des Bundes, genauer Sache der Bundesregierung. Sowohl für die Übertragung von Hoheitsrechten auf zwischenstaatliche Einrichtungen, als auch für Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, schreibt das Grundgesetz aber die Mitwirkung des Parlaments vor. In der Praxis ist es der Auswärtige Ausschuss, über den diese Mitwirkung stattfindet.
Der Auswärtige Ausschuss ist einer der größten und angesehensten Ausschüsse des Deutschen Bundestages überhaupt. Er ist einer von nur vier der insgesamt 22 Fachausschüsse des Bundestages, die mit Verfassungsrang ausgestattet sind. Artikel 45a GG bestimmt unmissverständlich, dass der Bundestag einen Ausschuss für Auswärtige Angelegenheiten bestellt und erkennt damit die Beteiligung des Parlaments an der Gestaltung der Außenpolitik an. Alleine die Tatsache, dass er verfassungsrechtlich verankert ist, sichert dem Auswärtigen Ausschuss ein hohes Ansehen unter den Ausschüssen des Deutschen Bundestages. Wer den Auswärtigen Ausschuss abschaffen oder auch nur seine Bezeichnung ändern wollte, müsste die Verfassung ändern, und dazu jeweils zwei Drittel der Mitglieder des Bundestages und zwei Drittel der Stimmen des Bundesrates gewinnen.
Dem Rang und der Bedeutung des Auswärtigen Ausschusses entsprechen seine Aufgaben und Befugnisse. Der Auswärtige Ausschuss ist der einzige Ausschuss des Deutschen Bundestages, der das außenpolitische Handeln der Bundesregierung parlamentarisch kontrolliert, begleitet und anleitet. Dabei stehen naturgemäß die internationalen Krisenherde im Vordergrund, also derzeit die Lage im Irak, im Iran und in Afghanistan sowie im Nahen Osten, aber auch im Kosovo und in Afrika, die Konflikte im Kaukasus, in Nord- und Südostasien, die Lage von Transformationsländern im Gebiet der ehemaligen Sowjetunion, aber auch von Russland selbst, und die Auswirkungen des Aufstiegs neuer Machtzentren wie China und Indien auf die regionale und globale Stabilität.
Der Auswärtige Ausschuss ist darüber hinaus zuständig für die Ratifikation wichtiger völkerrechtlicher Verträge. Diese bedürfen zur Anwendung im Geltungsbereich des Grundgesetzes eines, wie das Bundesverfassungsgericht es ausgedrückt hat, „innerstaatlichen Rechtsanwendungsbefehls“, den der Auswärtige Ausschuss vorbereitend für das Plenum erteilt.
Es war vor allem das Bundesverfassungsgericht, das durch mehrere grundlegende Entscheidungen die Bedeutung und den Handlungsspielraum des Deutschen Bundestages und des Auswärtigen Ausschusses in der Außenpolitik deutlich vergrößert hat. Das höchste deutsche Gericht hat im Jahre 1994 von einer „Parlamentarisierung der Außenpolitik“ und im Jahre 2001 von einem Recht des Bundestages auf „Teilnahme an der Auswärtigen Gewalt“ gesprochen. Die wichtigste außenpolitische Entscheidung überhaupt, nämlich die zum Einsatz bewaffneter Streitkräfte, hat es an die „ – grundsätzlich vorherige – konstitutive Zustimmung des Deutschen Bundestages“ gebunden. Inzwischen nehmen Beratungen zur Erteilung, Modifikation bzw. Verlängerung von Mandaten der Bundeswehr einen Großteil der Beratungszeit des Auswärtigen Ausschusses ein, seien es die Einsätze in Afghanistan, im Kosovo, in afrikanischen Staaten oder wie jüngst im Libanon. Diese wichtigen Entscheidungen, die mit Gefahren für Leib und Leben von Bundeswehrsoldaten verbunden sein können, kann die Bundesregierung nicht alleine treffen. Sie müssen in einem transparenten und demokratischen Verfahren von dem Verfassungsorgan getroffen werden, das über die unmittelbarste demokratische Legitimation verfügt, das ist der Deutsche Bundestag. Nur so ist auch die Rückbindung dieser Entscheidungen an das Volk gewährleistet.
Federführend für das Plenum des Bundestages werden diese Entscheidungen vom Auswärtigen Ausschuss nach eingehenden Beratungen vorbereitet. Bisher ist das Plenum in keinem einzigen Fall von einer Empfehlung des Auswärtigen Ausschusses abgewichen.