Ausschüsse
16. Wahlperiode
Aufgaben
Der Verteidigungsausschuss ist das Gremium, das auf Seiten des Deutschen Bundestages dem Bundesministerium der Verteidigung und dessen nachgeordnetem Bereich, also den Streitkräften und der Bundeswehrverwaltung, gegenübersteht. Unabhängig davon beschränkt sich der Arbeitsbereich des Verteidigungsausschusses aber nicht auf die Streitkräfte und die ihnen zugeordnete Verwaltung, sondern schließt auch Aspekte der internationalen Sicherheitspolitik ein. Daraus ergeben sich Überschneidungen mit dem Aufgabenbereich des Auswärtigen Ausschusses, was eine enge Zusammenarbeit der beiden Ausschüsse notwendig macht. Dies drückt sich beispielsweise darin aus, dass der Verteidigungs- und der Auswärtige Ausschuss in besonderen Fällen auch gemeinsame Sitzungen abhalten.
Zu den klassischen Aufgaben des Verteidigungsausschusses gehört die Beratung der ihm von Plenum überwiesenen Gesetzentwürfe und Entschließungsanträge. Betrifft eine solche Vorlage mehrere Ausschüsse, so gibt der Verteidigungsausschuss entweder als mitberatender Ausschuss sein Votum an den vom Plenum bestimmten federführenden Ausschuss, oder aber er bezieht selbst als federführender Ausschuss die Voten der mitberatenden Ausschüsse in seine Entscheidung ein und legt dem Plenum seine Beschlussempfehlung vor.
Über die Tätigkeit als vorbereitendes Beschlussorgan des Deutschen Bundestages hinaus kann sich der Verteidigungsausschuss aber auch - jenseits der Überweisungen des Plenums - selbstständig mit Fragen aus seinem Geschäftsbereich befassen und Empfehlungen dazu abgeben. Grundlage der Beratung solcher Themen im Ausschuss ist meistens ein vom Ausschuss angeforderter Bericht des Bundesministeriums der Verteidigung, in dem ein bestimmter Sachverhalt dargestellt oder zu Meldungen oder Darstellungen von dritter Seite Stellung genommen wird. Das sich aus der anschließenden Diskussion ergebende Meinungsbild im Verteidigungsausschuss ist für die Bundesregierung zwar rechtlich nicht verbindlich, politisch aber von erheblichem Gewicht.
In der Praxis ist dieses Verfahren das vom Ausschuss am häufigsten genutzte Instrument zur Ausübung der parlamentarischen Kontrolle der Bundesregierung. Es korrespondiert mit dem von der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages den Ausschüssen eingeräumten Recht, zu einer Ausschusssitzung jederzeit ein Mitglied der Bundesregierung herbeirufen zu können (§ 68 der GO des DBT).
Quelle:
http://www.bundestag.de/ausschuesse/a12/aufgaben/aufg02