Blickpunkt
November 04/1998
Der aktuelle BegriffPräsidiumDer Präsident und die Stellvertretenden Präsidenten des Bundestages bilden dessen Präsidium. Es wird für die Dauer der Wahlperiode gewählt. Die stärkste Fraktion besitzt das ungeschriebene Recht, den Präsidenten zu stellen. Die Präsidiumsmitglieder können nicht durch Bundestagsbeschluß abberufen werden.Der Bundestagspräsident hat das Hausrecht und die Polizeigewalt im Bundestag sowie das Recht, für die Bundestagsverwaltung wichtige Verträge im Einvernehmen mit den Stellvertretern abzuschließen. Weitere Aufgaben bestehen darin, den Bundestag zu vertreten, seine Würde und Rechte zu wahren sowie seine Arbeit und Verhandlungen gerecht und unparteiisch zu leiten. Der Parlamentspräsident ernennt und stellt Beamte und Angestellte für den höheren Dienst im Einverständnis mit den Präsidiumsmitgliedern ein. GeschäftsordnungNach dem Grundgesetz gibt sich der Bundestag eine Geschäftsordnung. Deren Aufgabe ist es, die Wahrnehmung der Funktionen des Parlaments zu ordnen und sicherzustellen.Die Regelungsbereiche sind so vielfältig wie die Arbeit des Bundestages selbst. Zu den Schwerpunkten gehören unter anderem die Ordnung der Plenarverhandlungen und die Tätigkeit der Ausschüsse, aber auch Festlegungen zu den Rechten und Pflichten sowie den Verhaltensregeln für die Abgeordneten. |
Quelle:
http://www.bundestag.de/bp/1998/bp9804/9804021a